Fakten gegründet. Plötzlich kam mir der Gedanke, daß Hägerström mit seinen wiederholten Verweisen auf Fakten nie im Sinne hatte, eine empirische Rechtswissenschaft zu begründen. Vielleicht hatte er mit seiner Forderung nach einer realistischen Rechtswissenschaft etwas ganz Anderes im Sinne? Die Suche nach der philosophischen Eigenheit Hägerströms ging weiter. Bei erneutem Lesen von Om begreppet viljeförklaring i privaträtten sah ich, daß Hägerström sogar den Versuch unternommen hatte, den eigenen Standpunkt näher zu definieren. Er stellte sich nämlich die Frage, wie es sein könne, daß auch begabte und philosophisch geschulte Juristen sich immer wieder aufs Neue des gleichen philosophischen Irrtums schuldig machen konnten. Der Philosoph sah sich gezwungen, sich an die Geschichte zu wenden, um die Ursache für die Existenz juristischer Scheinbegriffe zu finden, und Hägerström schreitet mit Gründlichkeit zu Werke. Schon im römischen Recht gibt es eine Tendenz, den Willen des Rechtssubjekts bei der Bestimmung testamentarischer Vermächtnisse hervorzuheben.25 Die römischen Juristen verstanden zwar die Erklärung (contestatio) des Wunsches des Vermächtnisgebers (mentis nostrae 26 oder voluntatis nostrae 27) als eine Anordnung des Willens des Vermächtnisgebers, aber die Erklärung wurde nicht als direkter Ausdruck des Willen des Vermächtnisgebers angesehen, auch wenn es möglich wäre, durch den Inhalt des Imperativs Schlüsse über diesen Willen zu ziehen. Nach Hägerströms Meinung wird der Gedanke der Willenerklärung als eines Ausdrucks eines faktisch existenten Willens in der Jurisprudenz allgemein erst seit den Verweisen des 186 25 Op. cit, S. 111ff. Siehe dazu auch Hägerström, Axel, Der römsiche Obligationsbegriff. Im Lichte der allgemeinen römischen Rechtsanschauung, 2. Teil Über die Verbalobligation, Uppsala 1941, S. 21f. 26 Hägerström weist auf Ulpian, Reg. XX, 1 hin.. 27 Modestinus, D. 28, 1, 1.
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