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ist also eine von einem Rechtssubjekt “abgegebene Erklärung, die in imperativer Form eine Phantasievorstellung von eintretenden Rechten und Pflichten ausdrückt”23 . In diesem Augenblick hat der Philosoph - der kritische Betrachter - das Seinige getan. Er hat wieder einen Begriff, der an der Oberfläche und für den nichts Böses ahnenden Juristen sinnvoll erscheint, sich bei tieferer Analyse jedoch als Scheinbegriff herausstellt, zunichte gemacht, denn Die Art von Juristen, den Begriff Willenserklärung zu verwenden, ist Ausdruck für eine ganze Reihe von Widersprüchen und ist deswegen, wie zweckdienlich sie in der Praxis auch erscheinen mag, wissenschaftlich unakzeptabel. Dazu fügte Hägerström seine eigene Definition des Ausdrucks: Die Willenserklärung sei weder der bloße Wunsch, gewisse Rechtsfolgen möchten eintreten, noch eine Beschreibung der Richtung des Willen einer Partei. Wie jeder Jurist einsehen sollte, ist eine Willenserklärung ihrem Charakter nach normativ eher denn empirisch. Folglich sindWillenserklärungen- Angebot, Annahme und andere Rechtshandlungen - wie die Gebote des Gesetzgebers letztendlich Normen. Der erkenntnistheoretische Unterschied zwischen beispielsweise einem Vertrag und einem Gesetz ist eher quantitativ als qualitativ: Er liegt hauptsächlich im Anwendungsbereich der Norm und im hierarchischen Verhältnis unterschiedlicher Formen der Rechtbildung. Hägerström hatte jedoch keine Absicht, die juristische Frage nacht dem rechtlichen Effekt einer Willenserklärung zu beantworten. Das zeigt sich deutlich in 184 /b/einhalten sie für eine analysierende Betrachtung einen Widerspruch, sind sie nur dem Scheine nach Begriffe. In Wirklichkeit liegt dann nur eine Zusammenstellung von Worten ohne Sinn vor. Und das vermeintliche Faktum, das einen durch den “Begriff ” bestimmten Charakter haben soll, ist überhaupt kein Faktum.24 23 Op. cit., S. 105 f. 24 Op. cit., S. 99 f.m

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