Gegenüber kann natürlich indirekt gewisse Schlußfolgerungen über den Willen dessen, der den Befehl gegeben hat, ziehen, aber diese Funktion ist sekundär und dem eigentlichen Ziel des Imperativs, “eine gewisse praktische oder gefühlsmäßige Einstellung”20 beim Adressaten - in diesem Fall wohl am ehesten der Gegenpartei - zu wecken, untergeordnet. Imperative können daher nicht als Beschreibungen eines Willens angesehen werden, sondern haben eine mechanisch handlungsdirigierende Funktion. Betrachtet man das Verhältnis zwischen zwei Parteien aus dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit, ist deutlich, daß die Parteien durch den Austausch expliziter und in manchen Fällen impliziter Willenserklärungen, die zum Vertrag führen, von ihrem Recht, auf einem begrenzten Gebiet als Gesetzgeber aufzutreten, Gebrauch machen. Nur wenn die Parteien bewußt oder unbewußt ihre Vertragsfreiheit nicht vollständig ausgenutzt haben können dispositive Regeln zur Anwendung kommen21. Damit die Parteien diesen Aspekt der Vertragsfreiheit ausnutzen können, müssen sie jedoch die gleiche “anordnende” Technik wie der eigentliche Gesetzgeber verwenden. Bei näherem Lichte betrachtet, meinte Hägerström, haben alle Zusagen imperativen Charakter. Das eigentlich Einzige, was eine juristische Zusage von anderen Zusagen unterscheidet ist, daß “erklärt wird, besondere Rechte und Pflichten juristischer Natur sollen eintreten”22. Abgesehen von den eventuellen juristischen Folgen einer Zusage hat die verwendete Imperativform eine stark handlungsdirigierende Funktion. Eine privatrechtliche Willenserklärung 183 20 Hägerström, op. cit., S. 104 21 Auch wenn die Parteien auf ihr Recht, für ihr Rechtsverhältnis "Gesetze" zu stiften, verzichtet oder es nicht voll ausgenutzt haben, ist es nicht sicher, daß die Regeln des eigentlichen Gesetzgebers angewendet werden. Auch Handelsbräuche und feste Parteienpraxis können die Anwendung dispositiven Rechts ausschließen. 22 Hägerström, op. cit., S. 105. Meine Kursivierung.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=