RSK 4

Parteien wirdnach der Abgabe der Willenserklärung als ein anderes gesehen als zuvor. Wenn nun eine Willenserklärung nur eine Mitteilung an die Gegenpartei über den Willen einer Partei in einer bestimmten Beziehung ist, kann man nicht behaupten, sie habe in sich einen im juristischen Sinne eigentlichen Effekt auf das Verhältnis zwischen den Parteien. Die Willenserklärung stellt auch keine Beschreibung schon existierender Rechte und Pflichten zwischen den Parteien dar, da das Ziel ja ist, eine solche Verteilung von Rechten und Pflichten erst herbeizuführen. Alles in allem ist es nach Meinung Axel Hägerströms offensichtlich, daß die Willenserklärung weder eine Darstellung der faktischen Richtung des Willen, noch eine Beschreibung von schon existierenden Rechten oder Pflichten sein kann. Die Willenserklärung scheint vielmehr einer Vorstellung von bestimmten Rechten und Pflichten an sich Ausdruck zu geben. Eine solche Vorstellung ist jedoch nach Hägerström ohne reellen Inhalt. In diesem Sinne ist der Begriff Willenserklärung ein Scheinbegriff, der nicht in die rechtswissenschaftliche Argumentation aufgenommen werden darf, da er nicht auf Fakten, sondern auf reinen Phantasievorstellungen beruht. Hägerströms Kritik der rechtswissenschaftlichen Begriffsanwendung scheint ein überzeugendes Argument für die These von den gemeinsamen Wurzeln des schwedischen und amerikanischen Rechtsrealismus darzustellen. Die philosophische Kritik der traditionellen - idealistischen - Verwendung der Begriffe ist ohne Zweifel jeder Art von Rechtsrealismus eigen. Die Übereinstimmung zwischen den Schulen scheint zudem den Anforderungen an die wissenschaftliche Begriffsbestimmung zu gelten: Jeder juristische Begriff muß seinen Grund in Fakten haben und der empirischen Erscheinungsform des Rechts Ausdruck geben. Wenn ein Jurist von den Regeln des geltenden Rechts hinsichtlich beispielsweise des 181

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