“um der Gewinnung eines wirklichen wissenschaftlichen Begriffsapparates willen” zu analysieren13. Eine solche “wirkliche” wissenschaftliche Begriffsverwendung gibt adequaten Ausdruck für den Gegenstand wissenschaftlicher Erkenntnis, nämlich “die Wirklichkeit”. Keine Wissenschaft kann also, “soweit sie die Wirklichkeit bestimmen will”, sich einer solchen kritischen Betrachtung “entziehen”. Auch die Rechtswissenschaft muß, wenn sie ihre wissenschaftliche Glaubwürdigkeit behalten möchte, einer strengen Begriffsanalyse unterworfen werden. Hägerström stellt eine Reihe von Anforderungen, die die juristische Begriffsbestimmung erfüllen muß, um wissenschaftlich annehmbar zu sein. Definitionen rechtlicher Begriffe müssen auf einem “faktischen” Fundament ruhen, sie müssen “realistisch” sein und mit der “Wirklichkeit” übereinstimmen. Es scheint jedoch, als ob Hägerström diese Ausdrücke wechselweise und alsgleich als Synonyme verwendet. Eine “realistische” Rechtslehre wird nämlich gerade von einer rechtswissenschaftlichen Argumentation ausgemacht, die auf einem faktischen Fundament ruht und das wirkliche Recht abbildet.14 In dieser Situation, nach Wochen mühsamer Studien der schwerverdaulichen Prosa Hägerströms, war es äußerst verlockend, Parallelen zwischen Hägerströms Streben, durch philosophische Kritik zu einer realistischeren Begriffsbestimmung in der Jurisprudenz beizutragen, und der Forderung des amerikanischen Rechtsrealismus nach einer realistischen Bestimmung des Rechts zu ziehen. Das Gewicht, das die amerikanischen Rechtsrealisten auf eine empirische, eine nahezu soziologische Beschreibung des Rechts legten, fand ich, stimmt gut überein mit der Beschreibung der Rechts178 13 Hägerström, Axel, Om begreppet viljeförklaring i privaträtten, i Rätten och viljan, Olivecrona (Hrsg), Lund 1961, S. 100. 14 Siehe op. cit. S. 99.
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