auf die natürliche Vernunft als die äußerste Basis für seine Gesetzgebungsmaßnahmen und der Jurist konnte mit der gleichen Vernunft in seiner Auslegung und Anwendung des positiven Rechts antworten. Als diese Wertegemeinschaft ein für alle mal zerbrochen war und es nicht länger möglich war, auf eine sachlich gegebene Basis wie das Naturrecht zu verweisen, tauchte die Frage auf, wie man die politische Akzeptanz für ein positives Recht, das auf eigenen Beinen ohne Unterstützung eines metaphysischen Grundstruktur wie das Naturrecht stehen muss, garantieren konnte. Als Konsequenz einer wirtschaftlich und sozial immer mehr differenzierten Gesellschaft entstand eine Vielfalt an wechselnden Interessen welche ausgeglichen werden mussten, um dem positiven Recht die notwendige Legitimität zu geben. Was übrig blieb, seit dem Fall des Naturrechts, war der demokratische Grund. Stahl schrieb demnach nicht rein zufällig: Der demokratische Grund für das positive Recht, welcher mit der Entwicklung der Demokratie zu einem politischen Mandat für einen vom Volk gewählten Gesetzgeber wurde, schließt den Gedanken aus, dass Recht äußerst eine Vernunftfrage ist. Als Hägerström die Reichweite der wissenschaftlichen Argumentation begrenzte, um unter dem Schutz der Demokratie den Staatsbürgern die Möglichkeit zu geben, durch ein gegebenes politisches Mandat die Ausformung 165 “Aber ein für die Gegenwart gebotener Fortschritt, nach dem die öffentliche Meinung mit Recht drängt, ist die Betheiligung der Nation an der ferneren Gestaltung des Rechtszustandes und ein annähernde Rückführung der Rechtswissenschaft zum Volksverständnis. Mittel dafür im Allgemeinen sind die Mitwirkung des Volkes für die Gesetzgebung durch constitutionelle Verfassung….”40 40 Stahl, Rechtswissenschaft oder Volksbewußtsein, s. 25 f. Für eine ausführliche Analyse dieser Thematik siehe Marie Sandström, Rättsvetenskapens princip. Till frågan om rättsvetenskapens värdelöshet och Friedrich Julius Stahls rättsinstitutslära, Manuskript, Stockholm 2002, passim.
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