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sogenannte Wertenihilismus die Tür für andere Diskurse und gibt damit den Möglichkeiten der Staatsbürger, in einer demokratischen Ordnung über Ziele und Abwägungen zwischen verschiedenen Interessen zu entscheiden, mehr Raum, was die Rechtsordnung durchsäuern soll. Wenn Hägerström durch seine philosophische Kritik feststellt, dass der Rechtswissenschaft eine wissenschaftliche Basis für seine Ambitionen, Recht zu bilden und dadurch “mit dem Gesetzgeber zu konkurrieren”, fehlt, reduziert sich ihre Aufgabe allein auf “die Erkenntnis darüber was tatsächlich geschieht oder mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, zu geschehen, aufgrund der faktischen Kraft des Regelsystems, das Handeln der Menschen zu bestimmen”.37 Dies bewirkt gleichzeitig eine Befreiung von der demokratischen Entscheidungsfindung. Die beschriebene Begrenzung der möglichen rechtswissenschaftlichen Argumentation folgt als Konsequenz des Rechtspositivismus. Als die Historische Schule, ein früher Repräsentant für eine rechtspositivistische Sichtweise, das Objekt des Juristen allein auf das positive Recht beschränkte, zerbrach die eingebürgerte Wertegemeinschaft der Naturrechtslehre. In einer Gesellschaft, wo keine getrennten Interessen akzeptiert werden, sondern vielmehr die Existenz aller Staatsangehöriger in ein universelles Ziel38 zusammengeführt wird, hatte das Naturrecht als ein vernunftbestimmtes und damit historisch überschreitender Legitimationsbasis für die Gültigkeit des positiven Rechts gedient.39 Der Gesetzgeber hatte sich berufen 164 37 Hägerström, o.a.a., s. 84. 38 Claes Peterson, Liberty and Civil Society: A Current Issue in Swedish Political Theory During the Age of Liberty, in The Consortium on Revolutionary Europe, Proceedings 1982, Athens, Georgia 1983, S. 166 ff. 39 Claes Peterson, Rechtsvereinheitlichung durch Naturrecht? Zur Frage des Naturrechts in der schulphilosophischen Rechtstheorie des 18. Jahrhunderts, in Quaderni Fiorentini per la storia del pensiero giuridico moderno21, 1992, s. 7-35; ders. Der Naturrechtslehrer als Weltbürger des Rechts. Rechtseinheit durch Naturrecht, in Juristische Theoriebildung und rechtliche Einheit , red. Claes Peterson, Lund 1993, S. 145-153.

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