RSK 4

struktur zu garantieren, was die Form oder das Zeichen der wissenschaftlichen Erkenntnis ist. Die Verknüpfung der rechtswissenschaftlichen Argumentation mit den Quellen des positiven Rechts erfüllt auch einen praktischen Zweck, oder ist vielmehr, laut Hägerström, eine Voraussetzung dafür, dass die Rechtswissenschaft auf eine sinnvolle Weise zur Erkenntnis über das Recht beitragen kann: Der Gegenstand der Rechtswissenschaft kann demnach keine andere “verpflichtende objektive” Rechtsordnung als die, die in den positiven Rechtsquellen zum Ausdruck kommt, sein. Die Bindung der Rechtswissenschaft an die Rechtquellen wird daher auch, laut Hägerström, in hohem Grade bestimmend auf dessen Methode wirken. Die Rechtswissenschaft ist eine angewandte Wissenschaft, was bedeutet, dass sie einen großen Teil der rechtsdogmatischen Methoden gemeinsam hat mit allen anderen Juristen. 161 Denn da die Rechtswissenschaft, soweit man mit ihr dem Richter Leitung geben will, derartiges wie Gesetze und Gerichtspraxis vorbringt, liegt der Sinn darin, soweit im allgemeinen eine für den Richter bedeutungsvolle Erkenntnis vorliegen soll, dass der Richter genau nach dem Inhalt in diesen Gesetzen und der Gerichtspraxis urteilen muss, soweit die gesamte interessante Rechtsordnung nicht in Gefahr kommen soll. Aber damit ist auch deutlich, dass es vollkommen verdreht wäre, von der den Richter leitenden Rechtswissenschaft als einer Wissenschaft über die den Richter verpflichtenden objektiven Rechtsordnung zu sprechen.33 33 Hägerström, o.a.a., S. 88.

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