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existiert, folgt daraus, wie Hägerström hervorhebt, dass die Rechtspolitik, Rechtsdogmatik und Soziologie “in einander übergleiten”.30 In einer solchen Ordnung fühlt sich der Rechtswissenschafter ungehindert, sich auch über das materielle Sollen des Rechts oder wie wir handeln sollten, mit wissenschaftlicher Autorität auszusprechen, da die Reichweite der juristischen Argumentation in diesem Falle keine Grenzen kennt. Die Rechtswissenschaft wäre damit eine Wissenschaft über die Frage, welche Handlungsregeln gelten sollten. Wenn dies der Fall wäre, würde es dem Rechtswissenschafter freistehen, gegen die Intentionen des Gesetzgebers, alternative rechtliche Lösungen vorzuschlagen.31 Eine Rechtswissenschaft mit derartigen Ansprüchen überschreitet, laut Hägerström, die Grenzen, wie weit die Gültigkeit einer wissenschaftlichen Aussage gehen kann. Hägerströms Wissenschaftskritik enthüllt nämlich, dass der Rechtswissenschaftler nicht mit wissenschaftlicher Basis behaupten kann, dass eine juristische Lösung im moralisch-politischen Sinne besser ist als eine andere. Er muss sich stattdessen an die Wertungen halten, die in der Rechtsordnung inkorporiert sind und mit diesen als Ausgangspunkt für eine Lösung argumentieren, die am besten mit den Zielen, die vor allem der politische Gesetzgeber festgelegt hat, übereinstimmt. Als Spezialwissenschaft hat die Jurisprudenz damit “zur Aufgabe, nur in einem bestimmten Bereich Fakten festzustellen, durch Induktion allgemeine Grundsätze zu gewinnen und diese induktiv gewonnenen Ergebnisse Deduktionen zu unterziehen”.32 Begrenzt durch den Wirklichkeitszusammenhang des Rechts, d.h. den in den Rechtsquellen gegebenen Fakten, sollte sich der Rechtswissenschaftler speziell der systematischen Struktur des Rechts widmen, um einen logischen Zusammenhang und eine widerspruchsfreie Gedanken160 30 Hägerström, a.a., s. 90. 31 Siehe oben n. 14. 32 Hägerström, Axel, Begreppet viljeförklaring på privaträttens område, i Rätten och viljan, Karl Olivecrona, red., Lund 1961, S. 99.

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