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chen an. Man kann hier eine Parallele ziehen zur Rechtswissenschaft. Demnach ist es, laut Hägerström, nur “die Erkenntnis darüber was tatsächlich geschieht oder mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, zu geschehen, aufgrund der faktischen Kraft des Regelsystems, das Handeln der Menschen zu bestimmen”, welche die Bezeichnung Rechtswissenschaft erfüllt.28 Hägerström beschreibt den Zusammenhang in Bezug auf die Rechtswissenschaft auf folgende Weise: Das rechtswissenschaftliche Szenario erlaubt demnach nur Aussagen über den Wirklichkeitszusammenhang in Zeit und Raum. Wenn der Rechtswissenschafter sich mit dem sachlichen Argument gegebener Werte als Ausgangspunkt damit befasst, Handlungsregeln zu formulieren, macht er sich - bewusst oder unbewusst - einer metaphysischen Annahme schuldig, nämlich, dass man auf wissenschaftlicher Basis einen Zusammenhang im Recht erreichen kann, welcher Zeit und Raum überschreitet. Vomwissenschaftlichen Standpunkt her sind jedoch solche Aussagen, laut Hägerström, zwecklos, da sie sich nicht wissenschaftlich bestimmen lassen. Wenn man die Vermutung aufstellen würde, dass eine objektive Rechtsordnung 159 Und so glaubt man, die Rechtswissenschaft sei eine Wissenschaft, die uns über unsere rechtlichen Verpflichtungen als objektiv Bestehendes unterrichtet, als ob ein reiner Gefühlsausdruck der prinzipiell gleichen Natur wie Ach! Oh! eine Bestimmung eines Handelns sei. Das einzige Erkenntniselement in der Rechtswissenschaft vom hier behandelten Gesichtspunkt ist und bleibt die Erkenntnis über faktische soziale Handlungsregeln. Dass es uns interessiert, dies zu wissen, aufgrund unseres Interesses daran, nicht zu Schadenersatz oder Strafe verschiedener Art verurteilt zu werden und dass dieses Interesse, seit wir Erkenntnis erlangten, sich in einem: ich oder du “sollst” ausdrückt, dies macht die Rechtswissenschaften wahrhaftig nicht zu einer Kenntnis darüber wie wir handeln sollten.29 28 Hägerström, Axel, Till frågan om begreppet gällande rätt, in Tidsskrift for Retsvidenskab, 1931, s. 84. 29 Hägerström, a.a., s. 84.

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