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mit dem Anspruch auftrat, auf wissenschaftlicher Basis das Sollen desRechts, oder mit anderen Worten, welchen Wertungen das Recht Ausdruck geben sollte, festzustellen. Hägerströms Abgrenzung der Rechtswissenschaft von anderen Argumentationsgründen, wie z.B. der Rechtspolitik, hatte zur Folge, dass die normative Seite des Rechts außerhalb der rechtswissenschaftlichen Argumentation landete. Sein Gedankengang ist unzweideutig, wenn er mit dem Beispiel Moralphilosophie den erkenntnistheoretischen Maßstab für die empirischen Wissenschaften festsetzt. In seiner Antrittsvorlesung “Über die Wahrheit der moralischen Vorstellungen”  konstatierte er also, dass die empirischen Wissenschaftsdisziplinen sich nur in a posteriori Aussagen, d.h. in ihrer eigenen historischen Entwicklung, ausdrücken können. “Die Moralphilosophie als Wissenschaft ist einzig und alleine eine Wissenschaft über die tatsächlichen moralischen Bewertungen in ihrem geschichtlichen Wachsen /.../”.26 Laut Hägerström hat die Wissenschaft nur die Aufgabe, anzuzeigen, was wahr ist. Dies bedeutet wiederum, dass die Frage über “die Idee über eine Schuldigkeit”, d.h. sollen, außerhalb der Demarkationslinie der Wissenschaft landet, da es Unsinn ist, zu versuchen, den Wahrheitsgehalt eines Sollens festzustellen. Keine Wissenschaft kann, mit anderen Worten, die Aufgabe haben, vorzuschreiben, wie wir handeln sollen. Wenn die Moralphilosophie eine Stellung als Wissenschaft geltend macht, kann diese keine “Lehre in der Moral, sondern bloß eine Lehre über die Moral” sein.27 Dies bedeutet nicht, dass den Werten Funktion fehlt. Ersteres, die Morallehre, gehört einem anderen Diskurs als dem wissenschaftli158 26 Hägerström, Axel., Om moraliska föreställningars sanning, in Socialfilosofiska uppsatser , Stockholm 1939, s. 64. 27 Hägerström, a.a., s. 65.

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