RSK 4

Hägerström als Philosophiekönig dar, der “gewöhnlichen Menschen seine eigene Denkensweise”18 befiehlt bzw. als “a fanatic in philosophical disguise”.19 Der Widerspruch bei Bjarup und Peczenik ist offensichtlich: Der Wertenihilismus führt zu einer Machtlosigkeit der Wissenschaft, welche unvereinbar mit dessen Anspruch auf Weltherrschaft ist. Folglich kann man sich mit guten Gründen fragen, ob Hägerströms Kritik an der Wissenschaft in Wirklichkeit zwei so gegensätzliche Standpunkte einschließt. Es ist unklar, wodurch die Vernunft dem Recht einen Inhalt, der immer ein Ausdruck für einen wertenden Diskurs ist, geben könnte. Wie soll die Vernunft die Rechtsbildung übernehmen, wenn der Weg zum Wissen über den wertenden Inhalt des Rechts abgesperrt ist. Peczeniks und Bjarups Gedankengang scheint ein Glied zu fehlen. Das was Hägerström sagt, ist, dass der Wert oder Bewertungen kein Gegenstand wissenschaftlicher Urteile sein können, d.h. deren Inhalt kann nicht wissenschaftlich bestimmt werden. Gemäss Hägerström kann der wissenschaftliche Maßstab für Wahrheit nur auf Sätze angewendet werden, welche wahr oder falsch sein können. Erklärungen, welche Bewertungen oder Gefühle ausdrücken, haben diese Eigenschaft nicht, was bewirkt, dass das Wahrheitskriterium unmöglich in diesem Bereich angewendet werden kann. Solche Urteile oder Behauptungen fallen somit außerhalb des wissenschaftlichen Bereichs. Es ist demnach, gemäß Hägerström, nicht möglich, festzustellen, dass es z.B. besser oder schlechter ist, eine gewisse Handlung zu kriminalisieren. Eine derartige Schlussfolgerung ist wertend in seinem Charakter und gehört daher in den politisch-moralischen Kenntniszusammenhang, welcher ein anderer ist, als der wissenschaftliche. Hägerström konstatiert folglich: 154 18 Peczenik, o.a.a., s. 465. 19 Bjarup, Reason, Emotion and the Law, s. 172.

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