149 Ideal für die Rechtswissenschaft formuliert, welches beinhaltet, dass es Rechtswissenschafter nicht nur freisteht, eigene rechtspolitische Zielsetzungen aufzustellen, sondern, dass sie sogar das Recht haben, Beschlüsse des Gesetzesgebers in Frage zu stellen,9 ist das ein sprechender Beweis dafür, dass der Fehler der Uppsalaschule in Wirklichkeit nicht darin liegt, dass sie versuchte, den Unterschied zwischen Rechtsdogmatik und Rechtspolitik auszurangieren. Das wirkliche Problem scheint vielmehr darin zu liegen, dass die Uppsalaschule einen “falschen” politischen Standpunkt vertreten könnte. Das Ziel der Uppsalaschule könnte darin bestehen, im rechtswissenschaftlichen Bereich für eine sozialistische Gesellschaftsordnung einzutreten. Jes Bjarup, einer der Autoritäten in bezug auf Axel Hägerström und der Uppsalaschule beschreibt Hägerström als “a man with a mission”, dessen Absicht es war, mit Hilfe der Wissenschaft, die Welt zu dominieren. Im Einklang mit dieser Auffassung sah Hägerström keine Grenzen für die menschliche Ambition, Erkenntnis zu erreichen. Die Frage über die Reichweite der Erkenntnis, welche seit Kant eine der Schicksalsfragen der Wissenschaftstheorien darstellte, fehlte demnach auf der Tagesordnung Hägerströms. Ein Wissenschaftler, alias Hägerström, kann das Dasein diktieren und dessen Begriffe nach seinem eigenen kenntnistheoretischen Maßstab sortieren. Eine Art Wissenschaftsimperialismus folgt als Konsequenz auf eine derartige Betrachtungsweise. Die wissenschaftliche Gedankenwelt ist besser und soll daher alle anderen Diskurse, inklusive den politischen, ersetzen. Das wissenschaftliche Argument übernimmt folglich sogar die Meinungsbildung. Tatsächlich war es sogar so, meint Bjarup, dass Hägerströms Erkenntnistheorie ein Deckmantel 9 Vergleiche Peczeniks Aussage “Die große Frage ist, ob die rechtswissenschaftliche Systematik frei von Werteurteilen sein sollte. Meine entschiedene Antwort ist nein. Die Werteurteile der Rechtswissenschaft und der Politiker sollen konkurrieren mit einander”., o.a.a., S. 485.
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