RSK 4

Im Falle, dass er Argumente aus einem anderen Bereich, z.b. Religion, Politik oder Moral, vorbrachte, machte er sich dadurch einer Übertretung schuldig, wodurch die Voraussehbarkeit und die Einheitlichkeit in Gefahr gebracht wurde. Ein korrektes Urteil war das Urteil, das maximale Unterstützung in den Quellen des positiven Rechts fand. Der Richter musste seinen eigenen Moralvorstellungen zur Seite stellen und sich stattdessen bemühen, dass seine Entscheidungen sich innerhalb der vom Gesetzgeber vorgenommenen Zweckbestimmung bewegen. Stahl beschreibt die Rolle des Richters, welche sich durch die rechtspolitische Ausrichtung der Historischen Schule entwickelte, auf folgende Weise: Der Rechtswissenschaft wurde von Stahl eine ähnliche Abgrenzung in bezug auf ihre Tätigkeit zugewiesen: Dem Rechtswissenschafter konnte demnach nicht gestattet werden, Meinungen über das Recht, wie es sein sollte, zu äußern, sondern sein Mandat beschränkte sich darauf, das Recht, so wie es in den Rechtsquellen vorhanden war, zu interpretieren. 146 “/E/in verständiger Richter, der in den Geist der ganzen Legisaktion einbringt, wird sich im Allgemeinen nicht in Wiederspruch befinden zwischen dem positiven Gesetz und seinen eigenen Sinn für Recht und Gerechtigkeit. Es braucht darin jedenfalls nicht die Bahn im Ganzen verlassen, sondern nur in den betreffenden Bestimmungen nachgeholfen zu werden”.4 “Ist nun das Object der Jurisprudenz kein anderes als das positive Recht, so ist auch ihre wissenschaftliche Aufgabe keine andere als dieses in seinem Zusammenhang und seinem Geiste (seinen bestimmenden Principien) darzustellen, hierin besteht deshalb ihr Werth als Wissenschaft ganz unabhängig davon, ob das positive Recht und seine wissenschaftliche Darstellung ein Gewinn für das Leben sei”.5 4 Stahl, Friedrich Julius, Rechtswissenschaft oder Volksbewußtsein, Janus, Heft 4, Berlin 1848, S. 18. 5 Stahl, a.A., S. 6.

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