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143 daher außerhalb der rechtswissenschaftlichen Gerichtsbarkeit, als ein Diskurs, welcher sich nicht damit beschäftigt, wie das Recht gestaltet war, d.h. das geltende Recht, sondern wie das Recht gestaltet sein sollte. Die Verknüpfung der Rechtswissenschaft zum positiven Recht, gab diesem gleichzeitig, wie Friedrich Julius Stahl hinweist, eine praktische Funktion: “Die Rechtswissenschaft ist eine praktische Wissenschaft, es ist ihr nicht um die bloße Einsicht in das Recht zu tun, sie wird betrieben, um das Recht anzuwenden. Darum hat sie zu ihrem Gegenstande das geltende (positive) Recht eines bestimmten Volkes zu einer bestimmten Zeit.”3 Das wissenschaftliche Ideal, welches in diesem Zitat zum Ausdruck kommt, ist als vollständiges Gegenteil zur Naturrechtslehre dargestellt. Stahl kritisiert jede wissenschaftliche Tätigkeit, welche keine Verknüpfung zum positiven Recht voraussetzt und in diesem Sinne nicht selbst einen Teil des positiven Rechts darstellt. Im Gegensatz zur Historischen Schule versucht die naturrechtliche Argumentation unerschütterliche, ewige juristische Wahrheiten festzulegen, welche sich auf das allgemeine Wesen oder den Grundgedanken des Rechts stützen. Die Idee des Rechts war demnach ein grundlegendes Argument in der naturrechtlichen Methodenlehre. Nach dessen Auffassung war rechtswissenschaftliche Erkenntnis gleichzusetzen mit reinem und unverfälschtem Einblick in die wahre Natur des Rechts und dessen innerer Zusammenhang. Das Ziel des rechtswissenschaftlichen Wirkens war Erkenntnis zu erlangen, über das Recht, das Zeit und Raum überschreitet, d.h. welches über der historischen Veränderbarkeit des positiven Rechts steht. Die Naturrechtslehre impliziert keine Verknüpfung zum Praktischen oder zum Zweckargument, sondern im Gegenteil, alles, was in Zeit und Raum 3 Stahl, Friedrich Julius, Die Philosophie des Rechts nach geschichtlicher Ansicht , Bd 2, Heidelberg 1830, S. 168

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