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also das geltende Recht im Gegensatz zum Recht, wie es sein sollte, d.h. Rechtspolitik.2 Eine Voraussetzung für die wissenschaftliche Legitimität der rechtsdogmatischen Argumentation besteht darin, dass sie sich im Rahmen des geltenden Rechts, lex lata, und des Zweckes, den dieses ausdrückt, bewegt. Mit anderen Worten tritt die rechtswissenschaftliche Analyse und Argumentation erst zu Tage, wenn das Recht in den Rechtsquellen festgehalten wurde. Sobald daher der Rechtswissenschafter die in der Rechtsquellenlehre festgesetzten Grenzen überschreitet, landet er in einem anderen Diskurs, dem rechtspolitischen, wo ein anderer Maßstab als der wissenschaftliche gilt. Dies bringt mit sich, dass der Rechtswissenschaftler seine Ansichten darüber, wie das Recht sein sollte, nicht mit wissenschaftlicher Autorität untermauern kann. In diesem Fall bringt er seine Standpunkte wie jedes andere Mitglied der Gesellschaft vor und diese werden auch nach diesem Maßstab gewürdigt. Mit der Historischen Schule bildete sich die erste rechtstheoretische Schule, welche die Grenzen für eine mögliche Argumentation der Juristen im allgemeinen und der Rechtswissenschaftler im besonderen setzte. In seiner Reaktion auf die Naturrechtslehre, welche rechtsdogmatische und rechtspolitische Argumente miteinander vermischte, versuchte die Historische Schule eine Trennung zu ziehen, zwischen einer in den Rechtsquellen zu findenden allgemeinen Moral und des Juristens eigener oder privater Moral. Ein wichtiger Bestandteil in diesem Szenario war jedoch die Einschränkung des rechtswissenschaftlichen Objekts auf das positive Recht bzw. das Recht, das im Zuge der Gesetzgebung geschaffen wurde. Das metaphysische Gerüst des positiven Rechts, das Naturrecht, befindet sich 142 2 Für eine detailliertere Analyse des Begriffes lex ferenda sieheMarie Sandström & Claes Peterson, Lex lata - lex ferenda. Fakta eller fiktion?, in Lex Ferenda. Rättsvetenskapliga studier av forskare vid Stockholms universitet , Stockholm 1996, S. 172 f.

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