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und funktionalistische Methoden. Cotterrell kritisiert die funktionelle Methode von Lawrence M. Friedman18 so wie Legrand die evolutionären Konvergenztheorien in der Europäischen Union, und er plädiert, mit einem Vergleich zwischen civil lawund common law, für stabile, auf kognitiven Kenntnisstrukturen festgelegte Rechtskulturen.19 Darüber hinaus haben sich mehrere Forscher zu einer alternativen Form und Art von Rechtsvergleichung bekannt. Gemeinsam für sie ist, da sie zu einem sterilen Normen- und Rechtsregelvergleich eine kritische Haltung einnehmen. Viele von ihnen empfehlen den Vergleich von Rechtskulturen. Und was diesen Punkt anbelangt, so beziehen die heutigen Gegenkräfte eigentlich dieselben Positionen wie jene gegen Savigny im Jahre  und gegen Lambert im Jahre . Eine wichtige, neue Kategorisierung in den rechtshistorischen Diskursen ergibt sich aus der Globalisierungsfrage. Die Dichotomie zwischen “global-local” gibt auch dem immer wichtigeren postkolonialen Diskurs einen Antrieb. Die Kategorisierungsfrage hängt mit der rechtswissenschaftlichen Problematik zusammen, die ich vorhin beschrieben habe. Postkolonialismus ist in erster Linie ein wissenschaftlicher Kulturdiskurs, der für die asiatischen, lateinamerikanischen und afrikanischen Länder sowie insbesondere auf dem indischen Subkontinent aktuell ist. Es handelt sich um Kolonialität, d.h. Kulturelemente, die aus der Zeit der ehemaligen Kolonialmächte 105 Europa und die Nationalstaatskonzepte: Postkolonialismus und Kolonialität 18 Roger Cotterrell, The Concept of Legal Culture. In: David Nelken (Hrsg.), Comparative Legal Cultures, Aldshot 1996, 21 ff. 19 Pierre Legrand, European Legal Systems are not Converging, In: 45 International and Comparative Law Quarterly (1996), 52 ff.

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