RSK 4

zufolge zu “den Anderen”. Als Rechtsvergleicher fa ten sie Wurzel in ihrer neuen Heimat und wurden so zu Vertretern des Universalismus. Im Vordergrund der rechtsvergleichenden Methode standen für sie Rechtsharmonisierung und die Ähnlichkeiten zwischen den Rechtssystemen. Selbst waren sie mit der positivistischen und normativen Methode in Deutschland aufgewachsen. Auch sie gingen von den beiden westlichen Systemen civil law und common law aus, und die systematischen Konzepte von Zweigert und Kötz stimmten eigentlich mit ihrer funktionalistischen Methode in diesem “Wir und die Anderen” - Konzept völlig überein. Die Emigranten betrachteten “Gleichheit” als Synonym für “Einbeziehung”, und im Gegensatz dazu “Unterschied” als Synonym für “Ausschließung”. Diese Art, die nationalssozialistische Rechtskultur zu betrachten, ist als Reaktion auf den Holocaust zu erklären. Die Emigranten reagierten intuitiv auf ein Gedankengut, auf Grund dessen sie ausgeschlossen waren; statt dessen betrachteten sie sich selbst als eingeschlossen in das Programm der Allgemeinen Deklaration der Menschenrechte der Vereinten Nationen . Die Komparativisten der Emigration glaubten an universelle Rechtsprinzipien, die die deutsche Rechtswissenschaft seit der Zeit der idealistischen Philosophen und der Historischen Schule geprägt hatten. Sie entwickelten in der amerikanischen, common-law-orientierten Rechtskultur eine text- und normorientierte Methode. So brachten sie für ihr Wirken eine glückliche Kombination von Talent, Bildung, akademischer Schulung und einzigartigen Erfahrungen mit, die mit ihrer Generation ihr Ende fand. In Westeuropa petrifizierte sich die Rechtsvergleichung in einem Konzept der Nachkriegszeit, das von Modernität, Funktionalismus, Normenpositivismus und Europazentrismus geprägt war. Rechtsvergleichung als ein lediglich pragmatisches, normorientiertes, juristisches Fach an Universitäten von Nationalstaaten kann meiner Ansicht nach heute als abgeschlossenes Paradigma betrachtet werden. 103

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