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Gesellschaft eingebettet sind. Diesen Zusammenhängen sucht der Rechtsvergleicher nachzuspüren.” Rheinstein wußte, daß dies eine schwierigeAufgabe war, er sah jedoch eine kritische Betrachtung der “Rechtshonoratioren” im Sinne MaxWebers “als eine Brücke zur Feststellung der Zusammenhänge zwischen Recht und Gesellschaft”.17 War Max Rheinstein auch in Chicago der europäische Generalist, so war Rudolf Schlesinger der amerikanisierte und praxisorientierte Realist, der als “more American than the Americans” betrachtet wurde. Gemeinsam umfassten sie das breite Spektrum der in Amerika tätigen Juristen der Emigration, die in mehreren Disziplinen, und insbesondere in der Rechtsvergleichung, einen äusserst wichtigen Beitrag zur amerikanischen Juristenkultur der Nachkriegszeit leisteten. Ich werde später auf die Entwicklung in Amerika zurückkommen. Jetzt jedoch zurück zur europäischen Entwicklung nach. Für den europäischen Juristen der Gegenwart ist Rechtsvergleichung im wesentlichen zu einer Disziplin des Normenvergleichs geworden. Wir nordischen Nachkriegs-Juristen sind mit den rechtssystematischen, übersichtlichen Darstellungen und Kategorisierungen von René David aus den fünfziger oder Konrad Zweigert und Hein Kötz aus den sechziger Jahren vertraut und haben die dort dargestellten Rechtsfamilien und den Stil der unterschiedlichen Rechtsfamilien 101 Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung um 17 Max Rheinstein, Die Rechtshonoratioren und ihr Einfluß auf Charakter und Funktion der Rechtsordnungen. 34Rabels Zeitschrift (1970), 11 f.

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