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Diehanseatischen Seerechte 85 des neueren Hansischen Seerechts ist deshalb nicht auf eine mangeinde Rechtsgeltung in Liibeck zuriickzufiihren, sondern hat seine Ursache allein in der Redaktionsgeschichte des Revidierten Stadtrechts. Aus Zeitnot verzichteten die drei Redaktören darauf, elne völlig neue Kodifikation zu entwerfen, sondern sle griffen auf eine der „Vermischten Rechtshandschriften“ des 15./16. Jahrhunderts zuriick (Brokes, Kodex II und III die sie lediglich redaktionell iiberarbeiteten und in einer neuen Systematik ordneten.^® Inhaltlich wurden dagegen die meisten Bestimmungen aus dem als Muster dienenden Rechtskodex unverändert iibernommen. Das gilt vor allem fiir die 30 seerechtlichen Artikel, die aus der Vorlage in das Revidierte Stadtrecht gelangt sind.^^ Auf diese Weise gibt das 6. Buch des Stadtrechts das Liibische Seerecht in einer altertiimlichen, wenn nicht gar veralteten Form wieder, auch wenn 14 seiner Bestimmungen als sog. Wisbysches Seerecht im 16. Jahrhundert weite Verbreitung fanden und 10 Artikel, von denen 3 im Wisbyschen Seerecht erscheinen, in das Hansische Seerecht von 1614 ubernommen wurden.^^ Lediglich 7 Artikel, die keine direkten Vorlaufer haben, sind wohl als „neue“ Rechtssatze anzusehen. Anders als das Hanserecht hat demnach das Liibecker Seerecht im Revidierten Stadtrecht von 1586 weniger reformierenden als eher konservierenden Charakter. Daran ändert auch nichts die Tatsache, daB das „Landrecht bel). Dber die Liibeckische Schiffsordnung von 1542 und Ihr Verhältnis zur Hansischen Schiffsordnung von 1530 siehe oben Text zu Fn. 34. Siehe Fn. 31. Götz Landwehr: Rechtspraxis und Rechtswissenschaft im Liibischen Recht vom 16. bis zum 19. Jahrhundert, in: Zeitschrift d. Ver. f. Liibeck. Gesch. u. Altertumskunde. 60 (1980), S. 21 ff. (24—34). Siehe die Tabelle 2 zum Revidierten Stadtrecht oben im Text, linke senkrechte Spake. Siehe die Tabelle 1 zum Hansischen Seerecht von 1614 oben im Text. Ober die Herkunft und das weitere Vorkommen der 10 Artikel des Revidierten Liibecker Stadtrechts von 1586, die in das Hansische Seerecht von 1614 aufgenommen wurden, gibt die folgende Aufstellung Auskunft: Brokes Kod. II/III 15./16. Hach Kod. Hamb SchR 13. Jh. Hans. Rez 1418 Hans. Rez 1447 SchR Wisby Art. SR II 1299 1294 Jh. Brok. Brok. 1418 1 1447 Hamb Hamb Hamb SchR SchR SchR Ha II Ha II W 1 1 Brok. Brok. Brok. Brok. 2 Hall W 2 1 2 10

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