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Die hanseatischen Seerechte 79 mungen des Hansischen Seerechts von 1572 und 11 Artikel aus der Schiffsordnung von 1482. Insgesamt umfaBt sie 58 Artikel.^® Auch dieses Gesetzeswerk wurde vom Hansetag nur als vorläufig angesehen. Als 1605 der Stralsunder Ratssyndikus Dr. Johannes Doman — als Nachfolger des bereits 1591 verstorbenen Sudermann —zum Syndikus der Hanse bestellt wurde, ward ihm nachdriicklich die Abfassung eines Hansischen Seerechts als Aufgabe gestellt. Aber es dauerte noch sechs Jahre bis er 1611 dem Hansetag den fertiggestellten Entwurf vorlegen konnte.^® Dieser wurde den Städten Liibeck, Hamburg und Danzig zur Begutachtung iibergeben und nach weiteren Beratungen vom Hansetag erst am 23. Mai 1614 verabschiedet und alsbald unter dem Titel „Der ehrbaren Hanse-Städte Schiffs-Ordnung und See-RechV im Druck publiziert.“® Das Hansische Seerecht von 1614 enthält erstmals — was auch die Präambel besonders betont —einen systematischen Aufbau. Das Gesetzeswerk umfaBt 103 Artikel, die in 15 Titel gegliedert sind.-^ Von diesen Ar- ** Pardessus (Fn.7) II, S. 507 ff.: „Der uralten Hansischen verwandtnis Städten auf dero Anno 1591 [19. Aug.] binnen Liibeck gehaltenen allgemeinen Hansetag bcwilligte Schiffs-Ordnung, deren sich die Schiffs-Reeder, Schiffer und Bootsleute hinfiirder verhalten sollen“. Die Hansische Schiffsordnung von 1591 ist als Anhang in den älteren Ausgaben des Revidierten Liibecker Stadtrechts von 1586 abgedruckt: 1607, 1726, 1728. Vgl. ferner: Corp. iur. naut. (Fn. 1), S. 116 ff. Paul Simson: Die Organisation der Hanse in ihrem letzten Jahrhundert, in: Hans.GBl. 13 (1907), S. 207 ff. und 381 ff. (388); Klaus Wolter: Die Schiffrechte der Hansestädte Liibeck und Hamburg und die Entwicklung des Hansischen Seerechts (phil. Diss. Hamb. 1975), S. 79 ff. Pardessus (Fn. 7) II, S. 528 ff.: „Der ehrbaren Hanse-Städte Schiffs-Ordnung und See-Recht, wonach ihre Biirger, sonderlich die Schiffs-Reeder, Befrachter, Schiffer und Schiffsvolk sich zu verhalten haben, von neuem iibersehen und gebesscrt, und unter gewisse Titel ausgeteilt, ani 23. Maji Anno 1614“. Das Hansische Serecht von 1614 ist den älteren Ausgaben des Revidierten Liibecker Stadtrechts von 1586 als Anhang beigefiigt: 1724, 1728. Vgl. ferner: Corp. iur. naut. (Fn. 1), S. 127 ff.; Marquard (Fn. 2), S. 688 ff. Hansisches Seerecht von 1614: Titel I Titel II : Von Erbauung der Schiffe [6 Art.] : Von der Schiffs-Freund und Reeder Macht, in Annehmung und Beurlaubung der Schiffer [4 Art.] Titel III : Von des Schiffers Amt [19 Art.] Titel IV : Von des Schiffs-Volks Aufnehmung und Amtsgebiihr [29 Art.] Titel V : Von Ausreidung der Schiffe [7 Art.] Titel VI : Von Bodmerei [3 Art.] Titel VII : Von Admiralschaft [1 Art.] Titel VIII: Von Seewurf und Haverei [4 Art.] Titel IX : Von Schiffbruch und Seefund [5 Art.] Titel X : Von anderen Schaden, so sich durch Schuld, Ungerat oder Ungliick an Schiffen begeben [4 Art.]

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