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76 Götz Landwehr len auch als ,.Hanseatisches Seerecht“ bezeichnet wird.^ Diese Gleichsetzung ist indes nicht gemeint, wenn im folgenden vom Hanseatischen Seerecht gesprochen wird. Denn keineswegs hat das Seerecht in der Hansischen Schiffsordnung von 1614 eine abschlieBende und ausschlieBliche gesetzliche Regelung fiir die Seefahrt und Seehandel treibenden Städte der Hanse gefunden. Trotz des an sich erstaunlichen Umfangs von insgesamt 103 Artikeln haben neben oder an Stelle des Hansischen Seerechts von 1614 im Ostseeraum auch noch andere seerechtliche Bestimmungen gegolten. So bestimmt denn auch die Liibeckische See-Gerichts-Ordnung von 1655, daB in dem dortigen Seegericht „nach dieser Stadt See-Rechten und der Hansischen Schiffs-Ordnung entschieden und geurteilt werden“ soil.- Das Seeund Frachtgericht der alten Hansestadt Reval bezieht sich 1678 ebenfalls auf die „lubischen, dieses Orts practicabeln Seerechte“ und judiziert 1722 „nach alien wohlgeschriebenen Seerechten“. Noch in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts, 1766 und 1790, entscheidet das Gericht, daB in Reval das Liibische Seerecht und „Hanseatisches Seerecht“ gelten.^ Auch der Rostocker Advokat Lucas Stein stellt 1746 in seiner „Abhandlung des Lubschen See-Rechts“ fest, daB unzweifelhaft neben dem Hansischen Seerecht subsidiär auch andere seerechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen.^ Diese neben dem Hansischen Recht geltenden seerechtlichen Normen finden sich in den Stadtrechten der Hansestädte Liibeck und Hamburg ^ sowie im sog. „Wisbyschen Seerecht“. Das „Hanseatische Seerecht" des 16. und 17. Jahrhunderts umfaBt demnach: * Vgl. Johann Andreas Engelbrecht: Corpus Juris Nautici oder Sammlung aller Seerechte der bekanntesten handelnden Nationen, I. Bd. (Liibeck 1790), S. 127; Joachim Lucas Stein: Abhandlung des Lubschen See-Rechts [ =Abhandlung des Lubschen Rechts, 5. Tcil], (Rostock o.J. [1746]), S. 13 f. - „Ordnung des Summarischen See-Gerichts-ProceC“ von 1655, Art. 4, abgedruckt bei: Johann Marquard: De Jure Mercatorum et Commerciorum Singulari Libri IV (Frankfurt 1662), S. 704. Vgl. ferner: „Eines Hoch-Edl. Hochweis. Rahts der Kayseri. Freyen und des Heil. Röm. Reichs-Stadt Liibeck Revidierte Ober-Gerichts- auch Nieder-Gast-See- und Appellation-Gerichts, imgleichen Cantzeley- und andere Ordnungen“ (Lubeck 1727), S. 43 f. (45). ® Wilhelm Ebel: Hansisches Recht (1949), S. 9; Ders.: Hansisches Seerecht um 1700, in: Hans.GBl 70 (1951), S. 84 ff. (85 f.). Beide in geänderter Gestalt erneut gedruckt in: W. Ebel: Probleme der deutschen Rechtsgeschichte (1978), S. 35 ff.; Ders.: Rechtsgeschichtliches aus Niederdeutschland (1978), S. 305 ff. •• Stein (Fn. 1), §§ 6, 7 (S. 13 ff.). — Vgl. auch: „Der wohl unterwiesene Schiffer oder Unterricht, was derselbe vor, während und nach abgelegter Reise zu beobachten hat, nebst einem Anhange", neubearb. von Johann Andre.as Engelbrecht: Liibeck 1792, passim. ® Zum Seerecht von Bremen siehe Fn. 55.

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