Die Hanseatischen Seerechte des 16. und 17. Jahrhunderts Von Professor Dr. Götz Landwehr, Hamburg A.Die Qucllcn des Hanseatischen Seerechts und ihre Herkunft. I. Der Begriff des ..Hanscatischcn Sccrcchts". II. Das Hansische Seerecht von 1614. III. Das Liibische Seerecht von 1586. IV. Das Hamburgische Seerecht von 1603. V. Das sog. Wisbysche Seerecht. VI. Die Hansischen und hansestädtischen Schiffsrechte als gemeines Hanseatisches Seerecht. B. Die Institute der Hanseatischen Seerechte. I. Reeder und Schiffer. 1. Die Reeder. 2. as Verhältnis von Reedern und Schiffer. 3. Das Amt des Schiffers. II. Der Frachtvertrag. 1. Die Wesensmerkmale des Frachtvertrages. 2. Der Frachtlohn. a) Verhinderung des Schiffers. b) Fautfracht. c) Schiffbruch. d) Unterbrechung der Reise. e) Verderb der Ladung. 3. Schadenersatz durch den Schiffer. 4. Die Ersetzung des Schiffers oder des Schiffes. 5. Befrachter und Schiffsvolk. III. Der Verkauf von Ladungsgiitern und die Bodmerei. 1. Das Verbot der Bodmerei durch die Flanse im 15. Jh. 2. Die Bodmerei vor Reiseantritt. 3. Der Notverkauf und die Bodmerei bei Reisenotlagen. 4. Bodmereibrief, Rangordnung der Bodmereipfander, Verpfändung von Schiffszubehör. IV. Die Flaverei. 1. Der Begriff der Flaverei. 2. Die groBe Flaverei. 3. Zufallsschäden oder partikuldre Haverei. V. Schiffer und Schiffsvolk. 1. Das Wesen des Heuervertrages. 2. Das Abdingen und Doppelvermieten von Seeleuten. 3. Die Auflösung des Heuervertrages. a) Entlassung des Seemanns aus wichtigem Grund, b) Riicktritt und grundlose Entlassung durch den Schiffer. c) Kiindigung des Heuervertrages durch den Seemann aus wichtigem Grund, d) Riicktritt und grundlose Kiindigung durch den Seemann. 4. Die Entlohnung der Seeleute. a) Die Heuer. b) Die Fiihrung. c) Sonstige Entlohnungen. 5. Die Eiirsorgepflichten des Schiffers. 6. Die Bestrafung von Vertragsverletzungen. C. Die Wesensmerkmale der Hanseatischen Seerechte. I. Die Differenzierung der Rechtsvorstellungen. II. Die Flexibilitat der Rechtsbildung. III. Die Individualisierung von Rechtspositionen. IV. Die Verwissenschaftlichung des Rechtsdenkens. V. Ausblick und AbschluB. A. Die Quellen des Hanseatischen Seerechts und ihre Herkunft I. Der Begriff des ,,Hanseatischen Seerechts“ Mit dem Begriff „Hanseatisches Seerecht“ verbindet man das auf dem Hansetag von 1614 verabschiedete „Hansische Seerecht“, das in den Quel-
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