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Inger Dubeck 32 Im dritten Abschnitt wird der Hintergrund des Zustandekommens des Seeund Handelsgerichts in Kopenhagen näher geschildert. In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts kam es zu einem — mifilungenen — Versuch, nach ausländischemVorbild Handelstribunale in Dänemark einzurichten. Nach dem Obergang zum Konstitutionalismus wurde die Frage erneut aufgegriffen, und zwar mit dem Ausgangspunkt in den „Versprechens“-Paragraphen der neuen Verfassung iiber die Einfiihrung von Laienrichtern, Miindlichkeit und öffentlichkeit in der Strafrechtspflege. Während der Vorarbeiten zu dem Gesetz iiber die Errichtung eines See- und Handelsgerichts in Kopenhagen konzentrierten sich die Erwägungen auf die Beweisproblematik. Sowohl das Justizministerium als auch einfluBreiche Reichstagspolitiker wollten Regeln iiber freie Beweiswiirdigung bei der Behandlung von see- und handelsrechtlichen Sachen einfiihren. Trotz Sympathie fiir freiere Beweisfiihrung in weiten Kreisen entschied sich jedoch die Reichstagsmehrheit fiir die Beibehaltung der in der Praxis geltenden Beweisregeln. Hinreichender Beweis konnte durch den traditionellen Zeugenbeweis und auch durch Indizienbeweis erbracht werden. Diese Rechtsprechung der Gerichte wurde also kodifiziert und man kam auf diese Weise dem Freibeweis näher, als wenn man allein die Regeln des Gesetzbuches von 1683 zu Grunde gelegt hätte. Im iibrigen wurde das Gesetz mit seinen Regeln iiber Laienrichter, Miindlichkeit und öffentlichkeit ein erster, sehr wichtiger Schritt zu der wiinschenswerten Demokratisierung des ProzeBsystems. Das neue See- und Handelsgericht wird deshalb zu Recht als das spannendste prozeBrechtliche Experiment jener Zeit bezeichnet.

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