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OmS0RETSPROCESSEN I DaNMARK ninger om, at denne nye domstol gennem sin praksis ville kunne formidle de nye procestanker. So- og handelsretten kan derfor også opfattes som dåtidens mest spaendende procesretlige eksperiment for mundtlighed, offentlighed og Ixgfolks medvirken i retsplejen. Kun på eet punkt bristede de store dromme, nemlig m.h.t. bevisfriheden. Man gav en regel, der i det store og hele kodificerede gasldende ret. Helt tabt på gulvet var bevissporgsmålet dog ikke; for gaeldende ret var allerede i 1862 på vej mod en friere bevisbedommelse. 31 Zusammenfassung tiber den SeerechtsprozeB in Dänemark bis zur Errichtung des See- und Handelsgerichts Einleitungsweise wird eine kurze Ubersicht iiber das ältere dänische Secrecht von der Zeit Friedrichs II. bis zur groUen Kodifikation, dem Gesetzbuch von 1683 gegeben. AnschlieBend folgt eine etwas mehr in die Einzelheiten gehende Beschreibung des älteren dänischen ProzeBsystems im Bereich des Seerechts, so wie es bis zum Beginn des 17. Jahrhunderts zuriickverfolgt werden kann. Seerechtliche Sachen gehörten normalerweise vor die ordentlichen Gerichten der Kaufstädte. In Kopenhagen hatte jedoch die Schiffergilde, skipperlauget, seit 1634 die erstinstanzliche Zuständigkeit, und als Oberinstanz konnte das Ratsgericht, rådstueretten, angerufen werden. 1639 wurde ein besonderes Gericht fiir Seerechtssachen errichtet, dessen Zuständigkeit sich auch auf Schiffe aus anderen Teilen der dänischen Monarchie, vor allem also aus Norwegen erstreckte, sofern die Streitigkeiten in Kopenhagen anhängig wurden. Ob dieses Gericht wesentliche Bedeutung fiir die Praxis erhalten hat, ist jedoch zweifelhaft. Dasselbe gilt fiir die iibrigen Spezialgerichte, die sich formell auf königliche Privilegien griindeten. Eigentiimlich fiir diese Gerichte war, daB sie nach dem internationalen Seerecht von Wisby urteilen konnten, das Seerecht Friedrichs II. von 1561 im Prlvileg aber nicht erwähnt wird. Mit dem Gesetzbuch von 1683 wurden nach schwedischem Vorbild einige prozessuale Sonderregeln eingefiihrt, nach denen bestimmte Sachen von ordentlichen Richtern in beschleunigten Prozessen zu entscheiden waren. Dem skipperlauget blieb aber die Zuständigkeit als Seegericht in Sachen, die speziell dorthin verwiesen wurden. Die Zusammensetzung der Richterbank des skipperlauget wurde im Laufe des 18. Jahrhunderts dahingehend geändert, daB auch ein Eachjurist unter die Richter aufgenommen wurde. Das 1771 neu eingerlchtete Hofund Stadtgericht wurde in allgemeinen Seerechtssachen neue Oberinstanz. 1793 wurde die direkte Berufung vom Seegericht an den Obersten Gerichtshof eingefiihrt. Die sogenannte GastrechtsprozeBform der Zuständigkeitsregelung bei Beteiligung von „Gästen“, d. h. von auswärtigen Parteien an einem Rechtsstreit, die sich auf der Grundlage der Regeln im Gesetzbuch von 1683 im 19. Jahrhundert entwickelte, fand allmählich ihre Fortsetzung sowohl imSeegericht in Kopenhagen als auch in den allgemeinen Gerichten, die auBerhalb Kopenhagens fiir Seerechtssachen zuständig waren.

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