J. Th. de Smidt Mutterstadt Amsterdam und das des Mutterlandes Holland in New Amsterdam und in Neu Niederland (The State New York) rezipiert wurden. So werden die Sammlung Roosebooms vom Jahre 1656 und die Werke von Grotius, die „Inleidinge“ und die „De jure belli ac pacis“ des öftern zitiert. Die Kontakte waren intensiv aber relativ kurz; man kann sagen so um die 20 Jahre herum, bis zur Eroberung durch die Englander 1664. Bis 1674 ist die Sprache noch niederländisch, aber dann ist es damit endgiiltig vorbei. Die niederländische Periode ist zu kurz gewesen um bleibend Einfluss ausiiben zu können, doch offenbar mit einer Ausnahme. „The chief permanent influence of the Dutch forum seems to have been inthe field of arbitration"' schreibt Morris (R. B. Morris, Select cases of the Mayor’s Court of N.Y. City 1674—1784, (1935), p. 44). 1667 finden wir im § 1 Lammel in seiner ,Die Gesetzgebung des Handelsrechts' (Going, Handbuch II/2 p. 1038) schreibt: „Darin wird auch besonderer Wert auf die Regelung des Prozesses in Schiffssachen gelegt, mit einer sachverständigen Besetzung des Gerichts und seinemschnellen Rechtsgang". Beschleunigung des Prozesses, das ist der fromme Wunsch eines jeden Gesetzgebers. Schon im 16. Jahrhundert war es möglich, dass Parteien ihren Streit nicht aus den Händen gaben und in die Hände des Richters legten, sondern den Streit einigermassen in eigenen Händen hielten. Es gab zwei Methoden: Die erste war, dass Parteien iibereinkamen, ihre Streitigkeiten mit Hilfe von schriftlichen Verträgen zu regeln. Die schriftliche Urkunde wurde dem Richter vorgelegt, der durch Urteil bestimmt, dass, wenn eine Partei sich nicht an den Vertrag hielt, die andere Partei vollstrecken konnte. Was die „willige condemnatie“ =freiwillige Verurteilung genannt wurde. Die andere Methode war, dass die Parteien ihre Streitigkeiten durch ein, zwei oder drei Schiedsrichter entscheiden lieBen. Der daraus folgende Beschluss, das Urteil der Schiedsrichter war fiir die Parteien bindend. Schiedsrichter mussten bei ihrer Entscheidung die Rechtsregeln anwenden, genau wie der ordentliche Rirchter. „Gute Männer“ sprechen Recht nach Billigkeit. Zwei Beispiele. Eine Frau konnte nicht selbständig vor dem Gericht auftreten, deshalb konnte sie auch kein Schiedsrichter sein. Fiir die ,.guten Männer“ gait das strenge Recht nicht, deshalb konnte eine Frau wohl ein „guter Mann“ sein. Wie wird der Schaden geteilt, wenn zwei Schiffe zusammenstossen ohne dass ein Schiff schuldig ist? Es gibt Rechtsregeln die sagen, dass der Schaden geteilt werden muss, dem Werte der einzelnen Schiffe gemäss. Aber in der Praxis entscheiden „gute Männer“, dass der Schaden in zwei gleiche 216 der Skeppsmalabalk die ,.gode mäns“ genannt. Siegbert von
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