Niederländisches Seerecht 215 aus „Boeck der zeerechten, inhoudende dat hochste ende oudtste gotlandtsche Waterrecht, dat de ghemeene cooplieden ende schippers gheordineert ende ghemaect hebben tot Wisby“ ( =das höchste und älteste Gotlandtsche Wasserrecht das die gemeinen Kaufleute und Schiffer zu Wisby gemacht haben) besteht. 29 Amsterdamer Seerechtsverordnungen sind in diese Edition aufgenommen worden, doch keine war die gesuchte neue Keure (Verordnung). Aber 1641 hat man in Amsterdam nicht nur die Kammer fiir Ehescheidungen sondern auch eine Kammer fiir Seerechtsangelegenheiten gegriindet und eine Ordonnanz erlassen. 1643 hat man diese Ordonnanz ausgedehnt und von neuem verkiindet. Wenn man Art. 1 von DE Moucheron mit Art. 1 von dieser neuen Amsterdamer Keur (oder Ordonnanz) vergleicht, so fällt auf, dass die Aufzählung der Fälle —nämlich die Streitigkeiten zwischen Kaufmann und Schiffer usw. —buchstäblich dieselbe ist. Aber welches Buch könnte verwendet worden sein? Ich bin jetzt nicht ganz sicher, aber es ist möglich, dass mit Nr. 68 von den libri in octavo „Maniere van procederen, Amsterdam1655“ (Art und Weise des ProzeBverfahrens zu Amsterdam) die Sammlung von Rooseboom vom Jahre 1656 gemeint ist, in welcher die Ordonnanz fiir die Kommissare von den Seerechten vomJahre 1643 erläutert wird. Es hat sich herausgestellt, dass die wichtigsten Quellen doch die Instruktionen fiir die Gerichtshöfe sind, während auch die Ordonnanz auf die Justizordnung von 1580, was die Vollstreckung von Urteilen auf die Personen und auf die Giiter des Schuldners betrifft, fast buchstäblich abgeschrieben ist. Es ist sehr zu vermuten, dass de Moucheron seinen Entwurf aus bestehenden Gesetzen ubernommen hat und dass er wahrscheinlicheine Kompilationsarbeit gemacht hat. Obrigens hat de Moucheron eine iibersichtliche Arbeit geliefert. Zum Beispiel: Die oben genannten Instruktionen von dem Hof und dem Hohen Rat umfassen schon 234 und 289=523 Artikel. An und fiir sich ist es äusserst scharfsichtig, aus so vielem das Wesentliche auszuwählen. Ich habe den Eindruck, dass dies de Moucheron wohl gelungen ist. Ich hoffe daher auch, dass der Entwurf zu seiner Zeit veröffentlicht werden kann, auch wenn es noch viel Zeit kosten wird, genau anzugeben was de Moucheron aus welcher Quelle entnommen hat. Die guten Manner Und nun noch zur ,,Arbitrage der guten Manner'"''. In der Mitte des 17. Jahrhunderts hiess New York eine zeitlang New Amsterdam, das war ungefähr in der Zeit als de Moucheron in Schweden wohnte in derselben Zeit, als die Schweden sich an der Delaware, zum Teil gemeinsam mit den Holländern, niederliessen. Es ist selbstverständlich, dass das Recht der
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