J. Th. de Smidt mentare von Baldus bis Vinnius, die in einer guten juristischen Bibliothek nicht fehlen durften. Neben dem Werk von Loccenius, „Synopsis juris Suecici Stockholmiae 1648“, waren auch sehr viele holländische Ausgaben von Werken von Juristen der holländischen Schule in der Bibliothek vorhanden. 212 Nicht nur Grotius hat die Niederlande mit Schweden verbunden, auch Hendrik de Moucheron hat seine Spuren hinterlassen. Professor Bo PalmGREN hat iiber die Entwiirfe —die Vorarbeit von de Moucheron, die fiir das Seerecht vom Jahre 1667 gemacht worden sind — geschrieben. 109 Artikel, auf holländisch geschrieben, handeln von der Gerichtsverfassung und der Art und Weise von Prozessieren in Seerechtsangelegenheiten. Der Entwurf von de Moucheron betrifft also nicht das Seehandelsrecht, Frachtrecht, Bodmerei, Haverei oder Seeversicherung, die alle in der Seegesetzgebung von 1667 geregelt worden sind, sondern die Handelsgerichtsbarkeit, die „Skeppsmåla Balk“. Im Reichsarchiv in Stockholm ergibt sich dieses Entwurf von ,.SeeRecht“ mit 109 Artikeln, die de Moucheron entworfen haben soli. Erlauben Sie mir bitte, etwas von meinen Eindriicken wiederzugeben. Fiir drei Aspekte möchte ich gerne umIhre Aufmerksamkeit bitten: 1. Ich teilte Ihnen schon mit, dass man in Holland keine Sondergerichtsbarkeit fiir den Handelsstand und die Handelsgesellschaften kannte, wie es in Frankreich wohl der Fall war. Fiir mich ist es interessant zu sehen, wie der Holländer de Moucheron etwas Neues erschaffen hatte. 2. Im Manuskript werden hier und da bei den Artikeln Grossbuchstaben gesetzt, die offensichtlich die Quelle angeben. Sind die Quellen, die DE Moucheron verwendete, aufzuspiiren? 3. Wir sagen dreimal ist Schiffsrecht. An dritter Stelle möchte ich etwas iiber die drei guten Manner und die Arbitrage d.h. das Schiedsgericht sagen. Handelsgerichtsbarkeit In Frankreich hat man in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts spezielle Richter fiir Handelsangelegenheiten eingestellt, „les juges et consuls“. Auch heute gibt es noch immer fiir Kaufleute ein ,.privilegium fori, les tribunaux de commerce“. Ich habe gesagt, dass wir in Holland nie spezielle Handelsgerichtsbarkeit gekannt haben und bis auf heute noch nicht kennen. So wie wir jetzt eine Spezialkammer fiir Ehescheidungen haben, die allerdings einen Teil des Gerichts bildet, so hatten wir im 17. Jahrhundert in
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