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210 J. Th. de Smidt ScHLYTER gibt als älteste niederländische Ausgabe die von Amsterdam 1588 an. Laut späterer Untersuchung muss es aber eine vom Jahre 1532 gegeben haben, auch aus Amsterdam. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die editio prima vom Jahre 1505 als Basis fiir die erweiterte Ausgabe von Jahre 1532 in Amsterdam diente, die ihrerseits wieder das Vorbild war fiir die spateren Amsterdamer, Hamburger und Liibecker Ausgaben, ,getriiwlich in dit diidesche gesettet* sagt die Hamburger Ausgabe vom Jahre 1589. Es ist wie ein dauernder Handelsaustausch der europaischen Rechtsregeln ,in kommunizierender Wirkung* wie Pohlmann (Going, Handbuch I, 802) das ausdrucksvoll formulierte. Was ist der Inhalt? Im Handbuch von Going sprechen Armin Wolf und Hansjörg Pohlmann iiber das sogenannte Seerecht von Wisby (Going, Handbuch I, 766, 809); Wolf schreibt: ,,Die iibliche Bezeichnung dieser weitverbreiteten Kompilation niederländischer und hansischer Seerechtsgrundsätze geht darauf zuriick, dass Wisby im 13. Jahrhundert als höchstes Seegericht (das hogheste waterrecht) im Ostseebereich gait" (Going, Handbuch I, 766). . . . „Es wurde jedoch nicht in Wisby kompiliert, sondern anlässlich eines umfassenden Hanse-Tages im Jahre 1407, der fiir die 22 wichtigsten Hansestädte stattfand" (Going, Handbuch I, 809). Das ist die entschiedene Meinung von Pohlmann Anno 1973, iibrigens auf eine Hypotese von Wagner Anno 1883 basiert, die aber schon 1907 bezweifelt wurde. Ausserdem ist 1407 auch eine Hansegesandtschaft in Amsterdam gewesen. Wo stammt das Seerecht her Wisby, Liibeck oder Amsterdam? 1907 schrieb ein holländischer Gelehrter (Telting, o.c., pi) schon; „aber wie schwer ist es in solchen Dingen einen sachlichen Beweis beizubringen!" Die Antwort auf diese Frage ist —so glaube ich —noch offen. Ich habe mich fiir keine Partei entschieden. Ich stelle nur fest, dass die editio princeps von 1505 mit den Worten anfängt: „Hir beghynt dat hoghste waterrecht" und mit demSatz endet: ,,Hyr eyndet dat Gotlantsche waterrecht, dat de gemeyne kopman unn schippers geordineret un ghemaket hebben to Wisby, dat sik alle man hyr na richten mach". Es ist eine Kompilation. Armin Wolf schrieb iiber eine „Kompilation niederländischer und hansischer Seerechtsgrundsätze"; Pohlman nennt „die 24 Oleronschen Seerechts-Artikel . . . mit teilweisen Zusätzen aus den Hanserezessen"; Pardessus best in einem Manuskript aus Hamburg: „Altes Wisbuischen Zee Recht, oder vielmehr dat olde Waterrecht van Stavern und van den Damme in Flandern" (Telting, o.c. p. X); während in der nieder-

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