J. Th. de Smidt (See- und Schiffahrtsrecht), die Vorarbeit des Rotterdamer Rechtsanwaltes ScHADEE, auch noch nicht eingefiihrt worden. Das Wechsel-, Versicherungs- und Schiffahrtsrecht ist in den Institutionen des holländischen Privatrechts von Grotius aufgenommen worden, genauso wie in dem Institutionenlehrhuch des Rechtslehrers David NehrMAN, mit dem Titel „Inledning til then Swenska iurisprudentiam civilem“ Anno 1729. Der Einfluss des Werkes von Grotius war so gross, dass in den ersten Kodifizierungsbestrebungen in den Niederlanden am Ende des 18. Jahrhunderts das System von Grotius deutlich zu erkennen ist. Um 1800 befragen und lehren auch die Leidener Professoren die Arbeit von DE Groot von 1631 und behandeln Kodifikatoren und Professoren das Handelsrecht und das Seerecht beim Sachenrecht und bei dem Obligationenrecht. 208 Die Quellen des Seereclits Die Wurzeln des holländischen Privatrechts aus dem 17. Jahrhundert sind das römische Recht und das einheimische Gewohnheits- und Gesetzesrecht. Nach der Rezeption des römischen Rechts im 15. und 16. Jahrhundert hat sich das Mixtum gebildet, das als römisch-holländisches Recht und als ,Roman Dutch Law' in Ost- und Westindien und in Siid-Afrika bekannt geworden ist. De Groot, schreibend iiber Seerecht, vor allem iiber die Rechtshandlungen des Kapitäns (De jure belli ac pacis II, 11, 13) sagt: ,,Denn es muss von Befrachtung der Schiffe abschrecken, wenn die Theilnehmer aus der Handlung des Kapitäns unbeschränkt verpflichtet werden. Deshalb ist dies alte Römische Gesetz (Dig. de exercitoria g 20, 1) bei den Hollandern, wo der Handel sehr gebliiht hat, weder jetzt noch friiher beobachtet worden". Das römische Recht mit der allgemeinen Haftung der ,exercitores‘ ist nicht rezipiert worden, ist nicht iibernommen worden. Wenn er iiber Bodmerei spricht, sagt de Groot: „Das Schiffsdarlehn ist eine Mischung von Darlehn und Assekuranz" (De jure belli ac pacis II, 12,5). Es heisst im lateinischen ,nauticum foenus' und es wurde im Corpus juris behandelt (Digesten; de usuris (D. 22,1) und de nautico foenore (D. 22,2). Aber Grotius verweist hier kaum auf das römische Recht. In seinem Handexemplar zu Lund finden wir nur eine Verweisung auf die Verordnung von Amsterdam vom Jahre 1527. Zwischen Klammern möchte ich mitteilen, dass diese Anmerkung von Grotius dem Text hinzugefiigt worden ist, der iiber die Frage Auskunft gibt, wieviel Geld ein Schiffer, der durch den Sund gefahren ist, also in die Ostsee gekommen ist, im Fall von Not leihen oder aufnehmen darf (Inleidinge 3, 20, 47). Mehrfach werden die Keuren, die Verordnungen von Amsterdam, zitiert.
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