Hendrick de Moucherons bokauktionskatalog 1664 147 kompanier) verwandt war, aber auch andere Aufgaben hatte. Zur schnellen Durchsetzung von handelsrechtlichen Anspriichen wurde eine Auktionskammer eingerichtet, bei der verfallene Pfänder exekutiv verkauft werden konnten, die aber auch fiir Privatpersonen den Verkauf von Grundeigentum und Fahrnis ubernahm. Das Generalfaktoreikontor erarbeitete einen Entwurf eines Auktionsplakates fiir Stockholm, das dem Kontor ein Auktionsmonopol geben sollte. Das Kommerzkollegium hatte sich iiber diesen Entwurf zu äussern und wandte sich in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 1664 nachdriicklich gegen die Monopolisierungsvorschläge. Die Erteilung derartiger Monopole falle in erster Linie in die Zuständigkeit des Magistrats vom Stockholm. Wohl wegen dieser Kritik fiihrte der Entwurf des Generalfaktureikontores nicht zu Gesetzgebungsmassnahmen. (1664 wurde aber in Stockholm eine kommunale Auktionskammer errichtet.) Das Generalfaktoreikontor beschwerte sich dann aber schon im Fierbst 1664 beim Magistrat von Stockholm dariiber, dass seine Privilegien nicht beachtet wurden. Die Buchauktion fand also zu einem Zeitpunkt statt, als der Kampf^um das Auktionsmonopol noch nicht entschieden war; de Moucheron scheint weder die Auktionatoren der Stadt noch die Auktionskammer des Generalfaktoreikontors mit der Versteigerung betraut zu haben. Der Auktionskatalog schreibt in drei Sprachen — lateinisch, schwedisch und holländisch —vor, wie die Versteigerung ablaufen und der Käufer an sein Gebot gebunden sein sollte und wie er den Kaufpreis zu zahlen hatte. Der Katalog, der im Faksimile wiedergegeben wird, ist also eine rechtshistorische Urkunde, die neue Aufschliisse iiber Gesetzgebungsgeschichte und Rechtsleben in den sechziger Jahren des 17. Jahrhunderts bietet.
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