114 Götz Landwehr Fahrt kein Grund fiir eine Kiindigung des Arbeitsverhältnisses. Die Seeleute hatten nur Anspruch auf eine angemessene Erhöhung der Heuer. Eine Auflehnung gegen die Anderung der Reiseroute wurde als Meuterei angesehen und bestraft."'*^ d) Riicktritt und grundlose Kiindigung durch den Seemann Wie der Schiffer so konnte auch der Seemann vor Reiseantritt gegen Zahlung der halben ihm gelobten Heuer vom Arbeitsvertrag zuriicktreten.-^- Eine grundlose Aufkiindigung des Vertrages während der Reise hatte zur Folge, daB der Bootsmann seinen Lohnanspruch verlor und seinerseits demSchiffer die ganze Heuer und die Fiihrung bezahlen muBte.-^^ Dariiber hinaus bestimmte das Hamburger Stadtrecht, daB ein Seemann, der dem Schiffer „ohne PaBport und redliche Ursachen entginge“, der Stadt verwiesen werden sollte.^^^ 4. Die Entlohnung der Seeleute Das Entgelt fur die vom Seemann geleistete Arbeit sind die Heuer und die Fiihrung sowie zusätzliche Entlohnungen von Seiten des Befrachters fiir Lade-, Lösch- und Bergungsarbeiten. a) Die Heuer Das Hansische Seerecht von 1614 bestimmt, daB die Heuer fiir die Fahrt nach Norwegen und ostwarts in zwei, ansonsten in drei Raten an bestimmten Terminen zu zahlen ist: Der erste Teil, „da der Schiffer abläuft“, der zweite, wenn das Schiff imBestimmungshafen gelöscht wird, und der dritte Teil, ,,wenn die Reise vollendet ist“.-^^ Diese Vorschrift ist bereits seit dem Ende des 15. Jahrhunderts in alien Hansischen Schiffsordnungen enthalAls Grund fiir diese Zahlungsweise fuhren die Schiffsordnungen von 1572 und 1591 wörtlich iibereinstimmend an: „Weil das Schiffsvolk sich unterweilen mutwillig gegen den Schiffer anstellt, wenn sie die voile Heuer empfangen haben“.“'*' Ein häufiges und deshalb schwer bestraftes Vergehen war das Entlaufen 246 ten. HambStR 1603 XIV26; HansSR 1614 IV 20, 21. 2^2 LiibStR 1586 I 2; HambStR 1603 XIV 18. HansSR 1614 IV 24. HambStR 1603 XIV 13. 2^5 HansSR 1614 III 6. HansSR 1482 A. 1; HansSR 1530 A. 16. 2^^ HansSR 1572 A. 26; HansSR 1591 A. 29.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=