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Die hanseatischen Seerechte 113 Meuterei, konnte der Täter sogar auf dem nachsten bewohnten Eiland oder an der Kiiste ausgesetzt werden. (4) Eln letzter, nicht in der Sphare des Seemanns liegender Kiindigungsgrund war der Verkauf des Schiffes während der Reise. Hier erhielt das Schiffsvolk jedoch die voile ausbedungene Heuer und ein Zehrgeld fiir die Riickreise, „fur fiinfzig teutsche Meilweges drei Reichstaler“.^‘^^ Auf Wunsch der Mannschaft jedoch konnte der Schiffer stattdessen das Schiffsvolk anderweitig auf einem guten Schiff verdingen, „darin sie ihr Gut mit sich zu Hause fiihren mögen“.“’*''’ 233 b) Rucktritt und grundlose Entlassung durch den Schiffer Auch ohne einen Grund konnte der Schiffer vom Heuervertrag vor Antritt der Reise zuriicktreten. Allerdings muBte er dann dem angeheuerten Bootsmann ein Reugeld als Abfindung zahlen — in Hohe einer halben Heuer nach Lubischem Recht,-'’‘* eines Drittels der Heuer nach Hansischem Seerecht.’^' Sobald das Schiff den Heimathafen verlassen hatte, durfte der Schiffer den Heuervertrag „ohne redliche und kundbare Ursache“ nicht mehr kundigen.-'**^ EntlieB er den Seemann dennoch grundlös im nachsten Hafen, so war er verpflichtet, ihm die voile Heuer zu entrichten und die Fiihrung zu bezahlen. c) Kiindigung des Heuervertrages durch den Seemann aus wichtigem Grund Der Seemann konnte während der Reise den Arbeitsvertrag kiindigen, wenn er sich unterwegs ein Schiff gekauft hatte, „das er selbst fuhren wollte“, oder wenn er „sich in den Ehestand begeben und auf dem Lande bleiben wollte“.“'*” Allerdings verlor er dann jeglichen Lohnanspruch und muBte eine bereits empfangene Heuer zuriickzahlen. Diese Regelung des Hamburger Stadtrechts findet sich bereits imWisbyschen Seerecht.-^” Obwohl der Heuervertrag nur fiir eine bestimmte Reise mit einem festgelegten Bestimmungshafen abgeschlossen wurde, war die Anderung des Reisezieles oder der Fahrtroute vor Antritt der Reise oder während der 23=' HambStR 1603 XIV 13, 27; HansSR 1614 III 8, IV6. 233 HambStR 1603 XIV 15. 233 HambStR 1603 XIV 14. 233 LiibStR 1586 I 4. HansSR 1614 IV 5. HansSR 1614 III 7. Vgl. auch; LiibStR 1586 I 4; siehe ferner; HambStR 1603 237 2:J8 XIV 13. 23» HambStR 1603 XIV23. WisbySR A. 63, 64. 240 8

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