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112 Götz Landwehr Revision des Stadtrechts wurde der Wortlaut der Bestimmung des älteren Liibischen Rechts ganz geringfiigig, aber in der Sache inhaltsschwer geändert: Nach wie vor galt das Prioritätsprinzip; der abgeworbene Bootsmann war dem ersten Schiffer zu iibergeben und hatte grundsätzlich auf dessen Schiff ohne Heuer auf Gnade zu dienen. Aus dieser Verpflichtung konnte er aber vom ersten Schiffer entlassen werden oder sich selbst lossagen, wenn er an den ersten Schiffer eine BuBe in Höhe der ihm ursprunglich zugesagten Heuer zahlte. Wurde dieser Weg gewählt, dann muBte der abgeworbene Seemann dem zweiten Schiffer ohne Heuer auf Gnade dienen und wurde auBerdem dem Liibecker Rat straffällig. Praktisch lief dies auf ein Wahlrecht zwischen beiden Heuerverträgen hinaus und bedeutete eine Angleichung des älteren Prioritätsprinzips an das neuere von der Hanse vertretene Posterioritätsprinzip, dem allerdings im deutschen Seerecht nicht die Zukunft gehörte. 3. Die Auflösung des Heuervertrages a) Entlassung des Seemanns aus wichtigem Grund Aus wichtigemAnlaB konnte der Schiffer den Seemann bereits im Heimathafen oder später während der Reise entlassen. Die hansestädtischen und hansischen Seerechte nennen vier Griinde, die den Schiffer zu einer Kiindigung des Heuervertrages berechtigen: (1) Der Angeheuerte hatte sich fälschlicherweise als Seemann ausgegeben, aber als unfähig erwiesen, die seemännischen Arbeiten zu verrichten. Der Entlassene verlor hier jeden Anspruch auf Lohn und hatte nach Liibischem und Hamburgischem Seerecht obendrein noch dem Schiffer eine BuBe von einer halben Heuer zu zahlen.^^® Nach Hansischem Seerecht wurde er stattdessen nach Ermessen bestraft.-^® (2) Schwere Seekrankheit, die den Seemann unfähig machte, seine Arbeit zu verrichten, war ein Kiindigungsgrund, der bereits im ältesten Hamburgischen und Liibischen Schiffsrecht des 13. Jahrhunderts zu finden ist.^®^ Auch hier entfiel der Anspruch des Entlassenen auf Heuer, die auf das iibrige Schiffsvolk verteilt wurde. (3) Erhebliche Disziplinlosigkeiten und sonstige grobe Verfehlungen berechtigten den Schiffer, einen Bootsmann ohne Heuer im nächsten Hafen zu entlassen.^^^ In besonders schwerwiegenden Fällen, wie z.B. 22» LubStR 1586 I 1; HambStR 1603 XIV20. 230 HansSR 1614 IV4. 231 LubStR 1586 Ill; LiibSR 1299 A. 7; HambSR 1301 A. 8. 232 HambStR 1603 XIV22, 27; HansSR 1614 III 8, IV5.

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