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106 Götz Landwehr (4) SchlleBlich nennt das Hamburger Stadtrecht zwei, allerdings von Anfang an sehr umstrittene Fälle der groBen Haverei: — das Zerbrechen des Vordecks und des Mitteldecks, der sog. Kohbriigge und des Oberlaufs, „durch Gewalt groBen Ungewitters“, — und Schäden an der Ladung, die „unter Wasser verursacht“d®“ Hierbei handelt es sich jedoch offensichtlich nicht um absichtlich in Seegefahr herbeigefiihrte, sondern um Zufallsschäden. Auf Protest der Kaufmannschaft wurde diese Bestimmung deshalb auch 1618 geändert und —unter Hinweis auf das „in anderen fiirnehmen Seestadten“ Gebrauchliche — rechtlich zutreffend festgestellt: Zerbricht das Schiffsdeck „mit Gewalt groBen Ungewitters, so wird der Schade vor Haverey nicht gerechnet; wann auch sich Schade unter Wassers verursacht, trifft derselbe den Eigentums-Herren allein und sollen die anderen Waren denselben mitzutragen nicht schuldig sein“.^®^ Was die Durchfuhrung der Schadensteilung betrifft, so begniigen sich die älteren Seerechte mit der kurzen Feststellung: „Den schaden soil man rechnen iiber schiff und gut“d®'* Demgegeniiber sind die Quellen des 16. und 17. Jahrhunderts bemiiht, diese knappe Formel, die Kenntnis des Berechnungs- und Verteilungsverfahrens voraussetzt, durch ausfiihrlichere Bestimmungen zu ersetzen. So heiBt es imRevidierten Liibecker Stadtrecht von 1586 und imHansischen Seerecht von 1614 wörtlich iibereinstimmend: „Solcher Schade der geworfenen Giiter geht iiber Schiff und Gut, welches im Schiff erhalten wird, dergestalt, daB die Schiffsfreunde und auch der Kaufmann denselben, ein jeglicher an seiner Quota, so viel er an Schiff und Gut haben mag, bezahlen muB“.^®^ Fiir die Schadensberechnung fiihrt das Revidierte Liibecker Stadtrecht — wohl in Anlehnung an das Wisbysche Seerecht — das Institut der „Wardierung“ (Schätzung) ein, das der Schiffsetzung nachgebildet ist: „Die Wardirung aber des Schiffs soil also gehalten werden, daB der Schiffer das Schiff an Geld schlagen solle, dafiir er es gedenket zu behalten, daran die Kaufleute die Wahl haben sollen, ob sie es dafiir annehmen oder dem Schiffer lassen wollen. Also soil auch des Schiffers Fracht sowohl ..Supplication der Hamburger Kaufleute an den Rat“ vom 3. Dez. 1607, in: „Der Stadt Hamburg Gerichts-Ordnung und Statuta" (1842), S. 381 Fn. Vgl. auch: Langenbeck (Fn. 104), S. 86. ‘82 HambStR 1603 XIV 35. ‘88 RezeB von 1618, in: „Der Stadt Hamburg Gerichts-Ordnung und Statuta“ (1842), S. 381. ‘84 HambStR 1497 P 33. Vgl. auch: HambSchR 1301 A. 22; LiibSchR 1299 A. 24; LiibStR 1294 (Hach, Kodex II) A. 134, 206; HambStR 1603 XVI 2. ‘85 LubStR 1586 II 1; HansSR 1614 VIII 1. WisbySR A. 38 Abs. 3 Satz 2. Vgl. auch: HambStR 1497 P 33 (Abs. 3, S. 2). 186

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