Die hanseatischen Seerechte 105 (3) die Leichterung des Schiffes bei ungewollter, aber auch bei beabsichtigter Strandung in Seegefahr und bei der Oberwindung von Untiefen; (4) die Inanspruchnahme eines Lotsen beimEinlaufen in einen unbekannten Nothafen (die normale Benutzung eines Lotsen ist dagegen kleine Haverei).173 Zusatzlich bestimmt noch das Hamburgische Recht, daB zum Seewurf nicht nur die absichtlich geworfenen Giiter gehören, sondern auch Frachtgut, das wahrend der Werfung von der Gewalt der See aus den geöffneten Laderäumen fortgerissen wird,^^^ eine Vorschrift, die sich bereits imältesten Hamburger Schiffsrecht von 1301 findetd^^ Keine groBe Haverei ist es dagegen, wenn Frachtgut wegen einer Uberladung in Seenot geworfen werden muBd'® Neben diesen „klassischen“ Haverei-Notlagen kennen das Hansische und insbesondere das Hamburgische Seerecht noch einige weitere Fälle: (1) Das Hamburgische Recht behandelt im AnschluB an das Römische Recht und das Stadtrecht von 1497 den Lösegeldvertrag mit Seeräubern zur Befreiung von Schiff und Ladung als einen Sachverhalt der groBen Havereid^' (2) Im AnschluB an die Hansischen Schiffsordnungen von 1572 und 1591 rechnen das Hamburgische und Hansische Seerecht die Heilungskosten fiir Verletzungen, die das Schiffsvolk bei einemKampf mit Freibeutern erlitten hat, zur Havereid’® (3) Das Hamburgische Stadtrecht von 1603 bezeichnet ausdriicklich als einen neuen, bisher nicht als Haverei gezahlten Fall die Salz-Leckage durch eindringendes Seewasser beim iibermäBigen Segeln, dem sog. Prangen, zur Rettung aus einer Seegefahrd'^ In der Praxis des 17. und der Literatur des 18. Jahrhunderts wurde zu dieser Bestimmung erwogen, ob sie nur fiir die Verluste an Salzladungen durch Leckage zu gelten habe oder auch auf Schaden an anderen Frachtgiitern, die beim Prangen zur Rettung von Schiff und Ladung verursacht werden, anzuwenden sei.^®” >72 HambStR 1603 XVI 8, 9. >73 HambStR 1603 XVI 10. >7^ HambStR 1603 XVI 5. >75 HambSchR 1301 A. 32. >78 LubStR 1586 II 7; HambStR 1603 XIV 24; HansSR 1614 III 2. >77 HambStR 1603 XIX 1. >78 HansSR 1572 A. 32; HansSR 1591 A. 36; HansSR 1614 XIV 3; HambStR 1603 XIV42. >79 HambStR 1603 XIV 35. Langenbeck (Fn. 104), S. 86 f. Vgl. auch: Lau (Fn. 104), S. 192, 224, 235. 180
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