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Die hanseatischen Seerechte im gleichen Rang stehen mit Bodmereipfändern, die während der Reise bestellt wurdend®® Im iibrigen kennt das Hamburgische Stadtrecht bei Reisenotlagen — ebenfalls in Obereinstimmung mit dem Wisbyschen Seerecht Verpfandung von Tauen und Takel, um Geldmittel fur die Fortsetzung der Reise zu beschaffend^® 103 waren die 157 IV. DieHaverei 1. Der Begriff der Haverei Den Begriff „Haverei“ kennen im 16. und zu Beginn des 17. Jahrhunderts nur das Hamburgische und das Hansische Seerecht.^^^ Das Hansische Schiffsrecht von 1614 erwähnt obendrein noch die Unterscheidung in „groBe“ und „kleine“ Haverei, ohne indes zu definieren, was jeweils darEs ist jedoch zu vermuten, daB uns in dieser Bezeich- 160 unter gemeint ist. nung ansatzweise bereits die spätere Unterscheidung in groBe oder extraordinäre Haverei und in gemeine (commune) oder kleine oder ordinäre Haverei entgegentritt. Dafiir spricht insbesondere, daB im unmittelbaren Zusammenhang mit der „kleinen“ Haverei das Hansische Seerecht „Pilotasiengeld“, also Lotsengebiihren, und Passagegeld („Passagiergeld“) nennt. Nach der späteren Begriffsbestimmung des 18. Jahrhunderts umfaBt die ordinäre oder kleine (auch gemeine') Haverei alle „ordinären Ausgaben“ der Seereise, wie Lotsen- und Feuergelder, Baaken- und Pfahlgebiihren sowie sonstige Abgaben, „wovon die Ladung zwey Drittel nach Lasten, nicht aber nach dem Wert gerechnet, das Schiff aber ein Drittel trägt“.^®^ AuBer der Bezeichnung „kleine“ Haverei findet sich in den Hanseatischen Quellen des 16. und 17. Jahrhunderts jedoch keine nähere Regelung dieses Instituts. Die grof5e Haverei hat nach der Definition des 18. Jahrhunderts drei Voraussetzungen: (1) daB ein Schaden „an Schiff und Gut zu Verhiitung eines groBeren mit reifer Uberlegung und mit Wissen und Willen des Schiffers und seiner Leute“ verursacht worden ist; RezeB von 1618, in: „Der Stadt Hamburg Gerichts-Ordnung und Statuta“ (1842), S. 401. 157 WlsbySR A. 13. 158 HambStR 1603 XIV 8. 15» HambStR 1603 XVI 3, 4, 7; HansSR 1614 XII 2. 15“ HansSR 1614 XII 2. [Klefeker], Sammlung der Hamburgischen Gesetze und Verfassungen, 7. Tell (Hamburg 1769), S. 175 f.; Langenbeck (Fn. 104), S. 161. Vgl. auch Lau (Fn. 104), S. 216. 161

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