102 Götz Landwehr Als erstes soil der Schiffer am fremden Ort versuchen, „Geld auf Wechsel an seine Reeder“ aufzunehmen. Gelingt ihm das nicht, so soil er als zweites den Versuch unternehmen, „zu bessern Vorteil der Reeder“ Ladungsgiiter oder die gesamte Ladung zu verkaufen. Erst wenn auch dies fehl schlägt, weil keine verkaufbaren Giiter vorhanden sind, soil er befugt sein, .,von wegen der sämtlichen Reeder so viel Geld auf Bodmerei zu nehmen, als er zu Besserung des Schadens und anderer dergleichen Notfälle eigentlich vonnöten hat“d^® Diese Rangfolge wird vom Hamburgischen Stadtrecht iibernommen und institutionell dahingehend verankert, daB eine Bodmerei auBer Landes nur auf „das Schiff, die Fracht (gemeint ist der Frachtlohnanspruch) und SchiffsgcräF" erfolgen darf.^^® Eine Verbodmung der Ladung ist dem Stadtrecht dagegen fremd. Statt dessen ist —in Ubereinstimmung mit dem Wisbyschen und dem Hansischen Seerecht — der Notverkauf von Frachtgiitern vorgesehen.^^^ In diesem Fall entsteht fiir die verkauften Giiter ein Bodmereipfandrecht des Befrachters am gesamten Schiff. Fine Bodmerei auf die Ladung wird im Hamburgischen Seerecht erst im 18. Jahrhundert iiblich. Bei einem VerstoB gegen diese Bestimmungen war das Bodmereigeschäft grundsätzlich wirksam, aber der Schiffer machte sich schadenersatzpflichtig und zudem noch strafbar.^^^ 4. Bodmereihrief, Rangordnung der Bodmereipfänder, Verpfandung von Schiffszubehör Uber das Bodmereidarlehen wird nach Hamburgischem Stadtrecht ein Bodmereihrief ausgestellt.^^^ Bei mehrfacher Verbodmung des Schiffes galt nach Hamburgischem Recht fiir die Rangfolge der Pfandgläubiger ursprunglich das Prioritätsprinzip.^^^ Im Jahre 1618 wurde es jedoch — entsprechend der besonderen Bedeutung der Notbodmerei bei Reisenotlagen — durch das Prinzip der Posteriorität ersetzt, so daO das jiingste Bodmereipfand den ersten Rang genoB. Fine Ausnahme davon galt nur fiir die Spanienfahrt und weiter entfernte Seereisen. Bei diesen sollten Bodmereidarlehen, die vor Reiseantritt in Hamburg aufgenommen worden ‘^8 HansSR 1591 A. 58; HansSR 1614 VI 2. »» HambStR 1603 XVIII 3. WisbySR A. 40, 41; vgl. auch A. 35. HansSR 1591 A. 9; HansSR 1614 XI 2. >52 HambStR 1603 XIV5, 7. '5* HansSR 1614 VI 3; HambStR 1603 XIV 32, XVIII 4. HambStR 1603 XVIII 2. HambStR 1603 XVIII 2. 150
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=