Die hanseatischen Seerechte 101 Das Verbot des Hanserezesses von 1418 wurde wörtlich in die LUbecker Rechtshandschriften des 15. und 16. Jahrhunderts aufgenommen.^'**’ Dennoch war im 16. Jahrhundert zumindest die Notbodmerei bei Reisenotlagen auch in Liibeck ein erlaubtes Geschäft. Ein Attestat des Rats von 1581 stellt ausdriicklich fest, „dal3 die Bodmerey nach Liibeckschen Recht und Gewohnheit zulässig sey“.^^^ auf der Grundlage der vermischten Rechtstexte des 15. und 16. Jahrhunderts wurde deshalb die aus dem HanserezeB ubernommene Verbotsvorschrift ersatzlos gestrichen. Eine Neuordnung erfolgte indes nicht, so daB die Bodmerei imStadtrecht von 1586 völlig unerwähnt geblieben ist. Eine ausfiihrliche Regelung hat die Bodmerei in der Hansischen Schiffsordnung von 1591/'*^ im Hamburger Stadtrecht von 1603^^^ und im Hansischen Seerecht von 1614 gefunden. Danach wird streng unterschieden zwischen dem Bodmereidarlehen vor Reiseantritt und am Sitz der Reeder und der Verbodmung auBer Landes bei Reisenotlagen. Bei der Redaktion des Revidierten Stadtrechts 2. Die Bodmerei vor Reiseantritt ImHeimathafenkann die Mehrheit der Reeder die Schiffsparten der Minderheit, welche die Folge verweigert, verbodmen, um die Ausriistung des Schiffes zu finanzieren.^'*^ Ansonsten darf kein Schiffer „an dem Ort, da die Reeder und die Schiffsfreunde gesessen und gegenwartig sind“, ein Bodmereidarlehen auf das ganze Schiff aufnehmen.^^® Er kann und darf jedoch die ihm gehörende Schiffspart verbodmen, doch durfte dies nach dem Hansischen Seerecht nur „mit Wissen der Reeder“ geschehen. Ein VerstoB gegen dieses Verbot begriindet nur eine Haftung des Schiffers mit seiner Schiffspart und seinem sonstigen Vermögen, nicht aber ein Zugriffsrecht auf die anderen Parten und das gesamte Schiff.^^^ 3. Der Notverkauf und die Bodmerei bei Reisenotlagen Fiir die Geldbeschaffung bei Reisenotlagen „auBerhalb Landes“ treffen die Hansischen Seerechte von 1591 und 1614 eine strenge Rangordnung: Brokes (Fn. 31), Kodex II, Art. 131. Kodex III, Art. 298. Johann Carl Henrich Dreyer; Einleitung zur KenntniC der in Geist-, Burgerlichen, Gerichts-, Handlungs-, Policey- und Kammer-Sachen von E. Hochw. Rath der Reichsstadt Liibeck von Zeit zu Zeit ergangenen allgemeinen Verordnungen (Liibeck 1769), S. 446 (V). HansSR 1591 A. 55—58. HambStR 1603 XIV5, 7, 8, 32, XVIII 1—7. HansSR 1614 V 7, VI 1—3. HansSR 1614 V 7. HambStR 1603 XVIII 1; HansSR 1614 VI 1. HansSR 1614 VI 1; HambStR 1603 XVIII 1. 140
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