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Götz Landwehr 100 deten sie unmittelbar dem Befrachter, der ihnen dafiir ein nach Menge oder Stiickzahl berechnetes Windegeld zahlted^^ Fur sämtliche Schäden, die beim Ein- und Auswinden der Ladung durch Verschulden der Schiffsleute eintraten, waren diese dem Kaufmann unmittelbar zum Schadenersatz verpflichtet. Hatte das Schiff Getreide geladen, so oblag zunächst dem Schiffer die Verpflichtung, die Ladung „so oft es nottut auf der Reise zu kuhlen“d3'* Diese Arbeit wurde von der Mannschaft verrichtet. Die Schiffsleute, die das Getreide während der Fahrt zwecks Liiftung und Kiihlung umschaufelten, erhielten dafiir unmittelbar vom Befrachter ein nach Menge der Ladung bemessenes Kuhlgeld. Bei Schiffbruch waren Schiffer und Schiffsleute verpflichtet, „dem Kaufmann sein Gut bergen zu helfen“. Dafiir schuldete dieser dem Schiffsvolk unmittelbar ein „redlich Arbeitslohn“ (Bergelohn).^^^ Auch hier war — wie bei den Lade- und Löscharbeiten — die Bergung zugleich auch Pflicht gegeniiber dem Schiffer. Denn bei Verweigerung der Bergearbeiten verloren die Seeleute ihre Heuer und machten sich zugleich strafbar. 133 IIL Der Verkauf von Ladungsgutern und die Bodmerei 1. Das Verbot der Bodmerei durch die Hanse im15. Jahrhundert Die Bodmerei, die Verpfändung von Schiff und Ladung fiir ein vor oder während der Reise aufgenommenes Darlehen —mit der Wirkung, daB nur die verbodmeten Gegenstände häften und die Schuld erlischt, wenn Schiff und Ladung untergehen, — ist im hansischen Raum unter diesem Namen seit dem 14. Jahrhundert bekannt. MiBbräuche, die von den Schiffern einerseits zum Nachteil der Mitreeder, andererseits zum Schaden der Geldgeber mit diesem Institut betrieben wurden, fiihrten dazu, daB der Hansetag von 1418 ein generelles Verbot der Bodmerei aussprach.^^® In den Hanserezessen von 1434 und 1447 wurde dieses Verdikt grundsätzlich bestätigt, wenn auch dahingehend aufgelockert, daB die Notbodmerei während der Reise nicht in jeder Hinsicht verboten war.139 Wilhelm Ebel: Gewerbliches Arbeitsvertragsrecht im deutschen Mittelalter (1934), S. 63 f. 13» HambStR 1603 XIV36. i3« LubStR 1586 I 8; HansSR 1614 III 19. LubStR 1586 III 3. Vgl. LubStR 1586 III 5; HambStR 1603 XVII 1; HansSR 135 1614 IV 29. 13» HansRez 1418, A § 68, B § 22. 137 HansRez 1434 § 22. HansRez 1447 §§ 65, 89. 13» Vgl. WoLTER (Fn. 19), S. 89 ff. 138

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