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96 Götz Landwehr Jahrhunderts auf. Weiterhin fällt auf, daI3 die Reeder anscheinend nicht als Vertragspartei angesehen werden. Erst das 18. Jahrhundert nennt Schiffer und Reeder als gemeinsame Vermieter des Schiffes.^”^ Der Frachtvertrag verpflichtet den Schiffer, die im Vertrag genannten Giiter einzuschiffen und auf seine Kosten, aber naturlich gegen Entgelt an den Bestimmungsort zu bringen. 2. Der Frachtlohn Der Frachtlohn ist fällig, wenn die Reise vollendet ist und mit dem Löschen der Ladung begonnen wird,^®^ Fiir seine Forderungen gegen den Befrachter hat der Schiffer ein Pfandrecht amLadungsgut.106 a) Verhinderung des Schiffers Kann der Schiffer wegen Krankheit, Schuldnerarrest oder Gebrechen des Schiffes die Reise nicht antreten, so wird er von der Beförderungspflicht frei, ohne Schadenersatz zahlen zu miissen, verliert aber auch den Frachtlohnanspruch.^®^ Das Risiko fiir Folgeschäden trägt also nicht der Schiffer, sondern der Befrachter. Denn dieser hat Gelegenheit, iiber die Person des Schiffers und den Zustand des Schiffes Erkundigungen einzuziehen. b) Fautfracht Kann die Reise nicht angetreten oder muB sie unterbrochen werden, weil das Schiff von der Obrigkeit arrestiert worden ist oder weil Kriegsausbruch, Seeräuberei oder Eis die Reise verhindern, dann kann der Kaufmann vom Frachtvertrag zuriicktreten, muB aber als Fautfracht die halhe Fracht zahlen.^®® Das gleiche gilt, auch ohne daB derartige Griinde vorliegen, wenn alle Befrachter eines Schiffes vor Antritt der Reise — auch wenn sie bereits geladen haben — den Frachtvertrag gemeinsam aufkiindigen.Tritt dagegen ein einzelner Befrachter grundlos vom Stiickgutvertrag zuriick, dann ist der game Lohn zu zahlen.Die unterschiedliche Regelung beruht darauf, daB beim Riicktritt aller die gesamte Reise hinHerman Langenbeck: Anmerkungen iiber das Hamburgische Schiff- und SeeRecht (Hamburg 1727), S. 142. Vgl. auch: Gerd Lau, Das Hamburgische Seehandelsrecht im 18. Jh., jur. Diss. Hamb. 1975, S. 149. LiibStR 1586 I 12. 10* HambStR 1603 XV2. i»'' HambStR 1603 XIV9. HambStR 1603 XIV 11. HambStR 1603 XV5. 110 HambStR 1603 XV5; HansSR 1614 V 5. 104

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