RS 8

94 Götz Landwehr 3. Das Amt des Schiffers Nebeii den Verpflichtungen, die sich aus dem Annehmungsvertrag gegeniiber den Reedern ergeben, stehen weltere Pflichten, die sich aus der Fiihrung und dem Kommando des Schiffes herleiten. In der Literatur werden diese Aufgaben — etwas einseitig — unter dem Begriff der „Schiffsgewalt zeigt —besonders die Befehlsgewalt des Kapitäns hervorgehoben. Wesentlich zutreffender spricht das Hansische Seerecht in diesem Zusammenhang vom „Amt des Schiffers'",^^ womit nicht nur der Kreis der Befugnisse, sondern auch die damit korrespondierenden Pflichten umschrieben sind. Beispielhaft zu nennen sind hier; Das Verbot der Oberladung,®- das sich bereits in den Hanserezessen des 15. Jahrhunderts immer wieder findet; dann das Gebot, sich in unbekannten Gewässern eines Lotsen zu bedienen; schlieBlich die Pflicht, des Nachts auf dem Schiff zu bleiben, um bei Notfällen eingreifen oder Meutereien verhindern zu können.*^^ Im Hansischen Seerecht des 15. und 16. Jahrhunderts ist diese Verpflichtung nur fiir die Steuerleute und die Mannschaft aufgestellt. Das Seerecht von 1614 erstreckt sie erstmals auch auf den Schiffer. Sicherlich ist dies —jedenfalls zum Teil —auch ein Zeichen fiir die geänderte Rolle des Schiffers und dessen Wandel vom selbständigen seefahrenden Partenreeder zum eingesetzten Schiffsfiihrer. Diese mit demAmt des Schiffers verbundenen Pflichten, deren Verletzung nicht nur schadenersatzpflichtig macht, sondern zusätzlich auch mit Strafe bedroht ist,®® dienen nicht nur den Interessen der Reeder, sondeni auch dem Wohle der Befrachter und des Schiffsvolks. Dariiber hinaus obliegt dem Schiffer bei schweren Straftaten an Bord eine Strafverfolgungsgewalt und imubrigen eine Riigepflicht fiir sämtliche Ubertretungen der Mannschaft.®® AuBerdem reicht bereits seine eidliche Anzeige und Aussage zur Bestrafung der Täter aus.®^ Diese Befugnisse dienen nicht dem Schutz von Einzelinteressen, sondern der Förderung der allgemeinen Sicherheit und Wohlfahrt der Seefahrt. Hier ist es berechtigt, von einer Schiffsgewalt zu sprechen. zusammengefaBt und dabei — wie bereits die Terminologie “ 80 Vgl.: Otto Weber, Die Schiffsgewalt des Kapitäns und ihre geschichtlichen Grundlagen (Abh. a.d. Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht III 3, 1907). HansSR 1614 Tit. 3: „Von des Schiffers Ampt“. HansSR 1614 III 2; LiibStR 1586 II 7, IV 5; HambStR 1603 XIV 10. HansSR 1614 III 18. HansSR 1614 III 3. 85 Vgl.: HansSR 1614 III 12, 16, V 4; HambStR 1603 XIV44. 8« HansSR 1614 IV 10, 11. 87 HansSR 1614 IV9.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=