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Götz Landwehr 90 kanntlich entgegen seiner Bezeichnung keine Schöpfung der Stadt Wisby auf Gotland ist, sind seit langem erforscht.^^ Es sind dies: (1) Die Vonnesse von Damme, eine vlämische Ubersetzung des Oleronschen Seerechts aus dem 13. Jahrhundert (Roles d’Oleron), die imSeegerichtshof von Damme im 14. Jahrhundert im Gebrauch war;^® ihre 24 Artikel erscheinen in der von Richolff benutzten Redaktion als Artikel 13—36 des Wisbyschen Seerechts. (2) Die ,SDrdinantie und Satzung, die die Kaufleute und Schiffer miteinander halten'" aus der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts, deren älteste Fassung wohl in einer Handschrift aus Staveren uberliefert ist.^® DemWisbyschen Seerecht in der von Richolff gedruckten Gestalt, liegt eine Redaktion der „Ordinancie“ aus Amsterdam zu Grunde,®® deren 28 Artikel als Artikel 37—70 im Wisbyschen Seerecht zu finden sind. (3) SchlieBlich enthält das Wisbysche Seerecht — wie bereits erwähnt — Liibisches Recht. Von den seerechtlichen Bestimmungen des Bardewikschen Kodex des Liibecker Stadtrechts von 1294 haben 8 Artikel als Artikel 7—12 und 71 Eingang in das Wisbysche Seerecht gefunden.®^ Weiterhin wurde die Liibecker „Ordnung fiir Schiffer und Schiffsleute" aus der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts als Artikel 1—6 und 72 vollständig demWisbyschen Seerecht einverleibt.®^ Die Bestimmungen des Wisbyschen Seerechts galten jedoch uberall nur subsidiär; es sei denn, sie waren in das städtische oder hansische Satzungsrecht transferiert worden. Als rezipiertes Recht finden wir —wie gesehen — Vorschriften des Wisbyschen Seerechts vor allem im Hamburgischen, aber auch im Hansischen Seerecht, nur vereinzelt imLiibischen Recht, das ja seinerseits mit einigen Artikeln Aufnahme in das Wisbysche Seerecht gefunden hatte. Vgl. Telting (Fn. 57), S. 2 ff.; A. Korthals Altes: Ons oudste Zeerecht (Zwolle 1976), S. 15 ff.; Karl-Friedrich Krieger: Ursprung und Wurzeln der Roles d’Oleron (1970), S. 123 ff.; Theodor Kiesselbach: Der Ursprung der roles d’Oleron und des Seerechts von Damme, in: Flans.GBl. 12 (1906), S. 1 ff. 5» Vgl. Telting (Fn. 57), S. 26 ff. Vgl. Telting (Fn. 57), S. 27 ff. ** Es handelt slch dabei um Hach, Kodex II (Fn. 30) Art. 212, 133, 139, 134, 135, 136, 206, 137. Vgl. auch Schlyter (Fn. 56) Visby Sjörätt I, S. 185 ff. ®- Siehe oben Text und Fn. 32. 60

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