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Gunnar Bramstång 68 »Aufnahme von Kranken und Armen in Hospitäler» und »Aufnahme von Landstrelchern in Arbeitshäuser» werden die unseren sozialverwaltungsrechtlichen Frelheitsentziehungen entsprechenden Institute des 18. und friihen 19. Jahrhunderts behandelt und daraus der SchluB gezogen, daB die beiden ersteren — aus der Sicht des Verfassungsgebers von 1809 —iiberwiegend »Vergunstigungen» fiir den Einzelnen darstellten. MaBnahmen gegen Landstreicher werden —wohl auf naturrechtlicher Grundlage — unter Hinweis auf die Pflicht zur Sorge um sich selbst und die Verpflichtung begrundet, durch Arbeit eine Garantie gegen ansonsten befiirchtete Schädigung der Gemeinschaft zu schaffen, d. h. unter Hinweis auf Prinzipien, die sich beide aus der Lehre vom Gesellschaftsvertrag herleiten lassen. Zusammenfassend ergibt sich also, daB die verschiedenen erwähnten MaBnahmen im Bereich des heranwachsenden Sozialrechts und des ihm benachbarten Polizeirechts, soweit sie sich fiir den Einzelnen nicht prinzipiell als erstrebenswerte Vergunstigungen darboten (und insoweit kein »Berauben» im Sinne von § 16 der Verfassung von 1809 darstellen konnten), dennoch durchweg fest mit liblichen naturrechtlichen Betrachtungsweisen zusammenhingen. Von irgendwelchen Widerspriichen imVerhältnis zur Verfassung von 1809, so wie sie in der Lehre behauptet worden sind, kann fiir die damalige Zeit keine Rede sein. Damit entfällt die Notwendigkeit —und auch das Bediirfnis —, mit Hilfe diverser in der Literatur vorgestellten Konstruktionen eine »Harmonie» der Rechtslage zur Zeit des Zustandekommens der Verfassung und dem Wortlaut von § 16 herzustellen. Historisch gesehen diirfte die Wahrheit einfach darin bestehen, daB MaBnahmen, die später als administrative Freiheitsentziehungen angesehen wurden, urspriinglich auBerhalb der individuellen Schutzsphäre von § 16 der Vefassung lagen. Die Annahme diirfte durchaus naheliegen, daB diese MaBnahmen bei der Abfassung dieser Vorschrift iiherhaupt nicht beachtet worden sind, in deren Formulierung und Ausgestaltung sowohl einheimische Traditionen als auch deutlich ausländische Einfliisse eingegangen sind.

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