Der Weg zur einheitlichen Rechtspflege Föderalismus und schuf den Einheitsstaat.-® Zuwider war ihm aber die vom Liberalismus geprägte Gerichtsverfassung. Sie entsprach nicht dem Fiihrerprinzip. Folglich hob der NS-Staat die Gewaltenteilung auf ^7 vmd höhlte damit das Kernstiick der rechtsstaatlichen Gerichtsverfassung aus, nämlich die richterliche Unabhangigkeit. Nach dem Zusammenbruch ini Jahre 1945 kniipfte die Bundesrepublik mit dem sogenannten Vereinheitlichungsgesetz von 1950 an dem Bestand des alten Gerichtsverfassungsgesetzes an und iibernahm im Kern dessen Grundsatze.“® Bis heute und trotz zahlreicher Änderungen der Gerichtsverfassung bilden sie die gemeinsame Grundlage des Verfahrensrechts. Obwohl diese Grundsätze nun schon eine langere Bewährungszeit hinter sich haben, blieben sie nicht unangefochten. Der Satz, dafi die Gerichtsbarkeit nur von staatlichen Gerichten ausgeiibt werden diirfte,^^ ist durch die sogenannte „graue Gerichtsbarkeit“ im Zusammenhang mit Warenhausdiebstählen iiberpriifungsbediirftig geworden.^- Weiterer Angriffspunkt ist das Prinzip der öffentlichkeit.^® Teils fordert man die radikale Verwirklichung der öffentlichkeit bis hin zur Aufhebung des Beratungsgeheimnisses,^^ teils wird die öffentlichkeit als verfassungswidrig beurteilt, weil der Angeklagte vor einem unbestimmten Kreis von Personen unter Umständen auch iiber seine intimsten Dinge Erklarungen abgeben muB.^^ Aufgrund neuerer soziologischer Aspekte, die sich auch Juristen zu eigen gemacht haben, wird jedoch wiederum die gesetzlich garantierte Unab249 -® Vgl. Gesetz iiber den Neubau des Reiches vom 30.1.1934 und 1. Gesetz zur Uberleitung der Rechtspflcge auf das Reich vom 16.2.1934. Durch des Gesetz „zur Behebung der Not von Volk und Reich“ v. 24.3.1933 Ubertrug der Reichstag der Reichsregierung die gesetzgebende Gewalt. Damit war die „Gewaltenbalance“ aufgehoben. „Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der biirgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Konkursrechts". Im Kontrollgesetz Nr. 4 v. 30.10.1954 war ausgesprochen worden, daB der Wiederaufbau der deutschen Rechtspflege in Obereinstimmung mit dem GVG vom 27.1.1877 in der Fassung vom22.3.1924 zu erfolgen habe. Vgl. Ubersicht bei Baumbach-Lauterbach, ZPO, 35. Aufl. (1977), S. 1 f. 31 Art. 92 GG, § 1 GVG. 33 Die einschlägigen Fragen sind Gegenstand des 51. dt. Juristentages vom14.—17.9.1976 gewesen. 33 Vgl. die kritische Analyse des Soziologen J. Habermas, Strukturwandel der öffcntlichkeit, 4. Aufl. (1969). 31 So die wenig iiberzeugende Arbeit von M. T. Fögen, Der Kampf um Gerichtsöffentlichkeit, 1974; dazu meine ausfiihrliche Rezension, in: ZRG GA 92(1975), s. 295—299. Vgl ferner P.-P. Alber, Die Geschichte der öffentlichkeit im dt. Strafverfahren, 1974. 33 S. Deubner, in: Handlexikon z. Rechtswissenschaft, 1972, Sp. 465 ff., 473; mit dem EG StGB vom 2.3.1974 wurde die Möglichkeit eines Ausschlusses der öffentlichkeit nach § 172 GVGausgedehnt. 17
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