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WolfgangSellert ordnung verabschiedet, und wenig später gab auch der Bundesrat seine Zustimmung. Das Gerichtsverfassungsgesetz war, wie jedes KompromiBgesetz, nicht in sich geschlossen. So hatte die Beteiligung von Laien in der Strafrechtspflege eine durchbrochene Regelung erfahren. Statt einer einheitlichen Schwur- oder Schöffengerichtsverfassung hatte man beide und auBerdem noch Strafkammern ohne Laienbeteiligung zugelassen. Während die Geschworenen nur iiber die Schuldfrage entscheiden sollten,^^ waren die Schöffen an der gesamten Urteilsfindung beteiligtd® Dort, wo nach Ansicht der Liberalen die Zuständigkeit der Schwurgerichte besonders notwendig gewesen wäre, nämlich fiir die Pressvergehen,^^ belieB man es bei den landesgesetzlichen Regelungend® Infolge zahlreicher Verweise war das Gerichtsverfassungsgesetz nur im Zusammenhang mit Verfassungs-, Beamten-, Verfahrens- und völkerrechtlichen Bestimmungen verständlichd® Dennoch kann man mit Eduard Kern ohne Ubertreibung sagen, daB das Gerichtsverfassungsgesetz „eines der wichtigsten, wenn nicht das wichtigste Gesetz nach der Reichsverfassung gewesen ist“.-“ Denn es enthielt die Grundlagen einer rechtsstaatlichen Gerichtsbarkeit. Dazu gehörte der Satz, daB die richterliche Gewalt durch unabhangige, nur dem Gesetz unterworfene Richter ausgeiibt v/ird,-^ dazu gehörte die Unstatthaftigkeit von Ausnahmegerichten und das Verbot, jemanden seinem gesetzlichen Richter zu entziehen,^- dazu gehörte aber auch der Grundsatz, daB alle Gerichtsbarkeit vom Staat ausgeht und die Privatgerichtsbarkeit aufgehoben ist, und nicht zuletzt gehörte dazu die Beteiligung von Laien an der Rechtspflege in Schwur- und Schöffengerichten.^^ Die weitere Entwicklung des Gerichtsverfassungsgesetzes war maBgeblich dadurch bestimmt, daB die Länder auf ihre Justizhoheit nicht verzichtet hatten.-® Der Nationalsozialismus beseitigte dann zwar den 248 § 78 II GVG a.F. 15 § 81 GVG a.F. 1® § 25 GVG a.F.; iiber die Fragwiirdigkeit dieser Unterschledung schon P. J. A. v. Feuerbach, Betrachtungen iiber das Geschworenengericht, 1813. Er weist darauf bin, daC mit der Feststellung „schuldig“ oder „nicht schuldig“ stets auch eine rechtliche Beurteilung der Tat erfolge. 11 Dazu H. Muller, Die Entstehungsgeschichte des GVG, Diss. jur. Tubingen 1939, S. 34. 18 § 6 EG GVG a.F. 18 E. Kern, a.a.O., S. 125 f. -8 E. Kern, a.a.O., S. 124. =1 § 1 GVG a.F. 22 § 16 GVG a.F. 28 § 15 GVG a.F. 21 §§ 79 ff. GVG a.F. 25 Entspr. gab es im Jahre 1933 noch 17 Justizministerien — vgl. E. Kern, a.a.O., S. 182.

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