Der Weg zur einheitlichenRechtspflege 247 wollten, wobei er ihnen weder die Chancen noch die Mittel gab, es selbst zu versuchen“. Die Schaffung eines Gerichtsverfassungsgesetzes war die entscheidende Voraussetzung fiir alle anderen Justizgesetze. Die Einheit der Gerichtsverfassung bedeutete schlechthin politische Einheit in der Rechtspflege, bedeutete die Sicherung des ordentlichen Rechtswegs.® Zunächst kam es darauf an, eine gesetzliche Grundlage fiir ein einheitliches GVG zu schaffen. Der Norddeutsche Bund hatte zwar die Gesetzgebungskompetenz zum ErlaB von ProzeBordnungen,^® sie fehlte ihm aber fur die Gerichtsverfassung. Die Partikularstaaten waren nicht bereit, ihr Gesetzgebungsrecht auf diesem Gebiet dem Bund zu iibertragen. Ein auf Ersuchen Bismarcks unter dem preuBischen Justizminister Leonhardt ausgearbeitetes Gerichtsverfassungsgesetz fand daher die Anerkennung der Länder nicht. Sie fand aber auch nicht die Zustimmung der Liberalen. Deren Kritik konzentrierte sich vor allem auf diejenigen Materien, die aus Rucksicht auf die territorialen Justizhoheiten nicht oder zugunsten der Einzelinteressen der Länder geregelt und daher mit den Einheitsbestrebungen der Nationalliberalen nicht zu vereinbaren waren.Bei den strittigen Fragen ging es unter anderem um die beamtenrechtliche Stellung des Richters, seine Besoldung, seine Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit. Umstritten waren schlieBlich die Einrichtung eines Reichsgerichts sowie die Schaffung von Strafkammern und Schöffengerichten. Am härtesten umkämpft aber war bis zum SchluB das nach französischem Vorbild geforderte Schwurgericht, das Lieblingskind des Liberalismus. Von seiner Zulassung schien Sein oder Nichtsein aller freiheitlichen Bestrebungen abzuhängen. Insgesamt ging es um die wichtigen Kernfragen jeder rechtsstaatlichen Gerichtsverfassung. Sie muBten zunächst einmal griindlich vorberaten und mit den Vertretern der Länder abgestimmt werden, ehe sie iiberhaupt eine Chance hatten, in den Verfassungsgremien des Reiches eine Mehrheit zu finden. Nach langen Beratungen, in denen von alien Seiten Zugeständnisse gemacht wurden, wurde am 21.12.1876 das Gerichtsverfassungsgesetz mit 194 : 100 Stimmen im Reichstag angenommen. In der gleichen Sitzung wurden die StrafprozeBordnung, die ZivilprozeBordnung und die Konkurs- * Vgl. auch F. WiEACKER, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. Aufl. (1967), S. 464. Art. IV Nr. 13 der Norddeutschen Bundesverfassung vom 16.4.1867. Abgedruckt bei E. R. Huber, Dokumente zur dt. Verfassungsgeschichte, Bd. II, 1964, S. 229. “ C. Hahn, Die ges. Mat. zu dem GVG und dem Einfiihrungsgesetz zu demselben v. 27.1.1877, Bd. II, 1879, S. 1423 ff. E. Kern, Geschichte des Gerichtsverfassungsrechts, 1954, S. 89. E. Kern, a.a.O., S. 125.
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