Gunter Gudian 244 rechtsgebieten und deren Auseinanderstreben noch vergröBert. Die Hauptaufgabe der heutigen Rechtswissenschaft ist, dies durch iiberzeugende Arbeit zu verhindern. Näher auf sie einzugehen, wurde hier bewuBt vermieden. Eigene methodologische Probleme stellen sich praktisch nicht, so daB das, was fiir das 19. Jh. speziell zur Zivilrechtswissenschaft gesagt wurde, grosso modo auch fur die anderen Bereiche gilt. Vgl. dazu insbesondere die schon öfter zitierten Untersuchungen von Walter Wilhelm (Zur juristischen Methodenlehre im 19. Jahrhundert — Die Herkunft der Methode Paul Labands aus der Privatrechtswissenschaft, 1958) und Ernst-Wolfgang Böckenförde (Die deutsche verfassungsgeschichtliche Forschung im 19. Jahrhundert, 1961). Wie schon bei der verhängnisvollen Trennung von Romanistik und Germanistik wirkt sich auch hier die fachspezifische Beschränkung ungunstig aus, ohne daB man doch —da deren Abschaffung aus arbeitstechnischen Griinden nicht möglich ist —eine andere Lösung finden könnte als die Warnung vor Einseitigkeit. Grundbedingung fiir die Erzielung eines echten Konsenses ist die freie Diskussion, die tagtäglich in Fach- und allgemeinen Publikationen stattfindet, auch unter Beteiligung von Nichtjuristen. Freilich; Die goldenen Zeiten einer communis opinio doctorum sind vorbei, Konsens kann heute, bei der groBen Zahl der Beteiligten, nur noch Konsens der Mehrheit sein. Der Bestand unserer Rechtsordnung hängt deshalb davon ab, daB die demokratischen und verfassungsmaBigen Spielregeln eingehalten werden.
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