242 Gunter Gudian Zielen ausgerichtete Wertung vornehmen: „Die Normgewinnung beruht auf der Anschauung des Lebens und der Lebensbediirfnisse. Diese Untersuchungen miissen heute in den Vordergrund treten. Man bezeichnet sie als Interessenforschung, Rechtssoziologie, Rechtstatsachenforschung. Man fragt nach dem Leben und nach der lebensrichtigen Ordnung. Die Rechtsgebote werden aus diesen Lebensbediirfnissen, den Interessenlagen, heraus erklärt und diesen Interessenforderungen gemäB ergänzt. Von der Anschauung des konkreten, wirklichen Lebens geht die Gebotsbildung aus, um schlieBlich durch die Fallentscheidung dieses konkrete Leben weiterzugestalten“.’^ Diese Sicht der Dinge ist inzwischen zum Allgemeingut geworden. Kennzeichen der heutigen Rechtswissenschaft ist somit ihre rechtssoziologische Fundierung. Die einzelnen Zweige und Emanationen juristischer Arbeit haben damit eine von den Verhältnissen des 19. Jahrhunderts und zu Beginn des 20. Jahrhunderts sehr verschiedene Zuordnung erfahren. Gesetze sind zwar weiterhin bindend; aber nur, soweit sie dem ubergeordneten Begriff „Recht“ entsprechen.'^^ Der Richter hat nicht nur gegeniiber der Dogmatik, sondern auch gegeniiber dem Gesetz eine wesentlich freiere Stellung gewonnen als friiher. In Bezug auf das Verhaltnis zwischen Dogmatik (Theorie) und Praxis ist noch einmal auf das 19. Jahrhundert zuriickzukommen. Bei alien Klagen iiber die mangelhafte gegenseitige Abstimmung ist doch nicht zu vergessen, daB vor allem an den Obergerichten in der Regel fähige Juristen tätig waren. Einige von ihnen waren selbst Rechtslehrer.^^ Aber auch die anderen und nicht um Probleme der Erkenntnis, um Zusammenfassung gewonnener Erkenntnisse, nicht umKausalforschung“ (S. 28). Philipp Heck, wie vor, S. 27. Vgl. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäCige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden." So war namentlich der schon oben (Anm. 50) genannte Georg Arnold Heise (1804 Extraordinarius in Göttingen, 1804—1814 ordentlicher Professor in Heidelberg, danach wieder in Göttingen) von 1820 bis zu seinem Tode 1851 Prasident des Oberappellationsgerichts der Vier Freien Städte in Liibeck, vgl. Stintzing—Landsberg III 2 Text, S. 89 f. Ahnliches gilt auch fiir seine Nachfolger Carl Georg Wachter (1852) und Johann Friedrich Kierulff (1853—1879). Vgl. dazu Götz Landwehr, Rechtspraxis und Rechtswissenschaft im Liibischen Recht vom 16. bis zum 19. Jahrhundert, in: Zeitschrift des Vereins fiir Liibeckische Geschichte und Altertumskunde, Bd. 60, 1980, S. 21—65, hier S. 55 ff. Ein weiteres Beispiel ist der 1849 zum Prasidenten des sächsischen Oberappellationsgerichts in Dresden berufene Friedrich Albert v. Langenn, der vorher Dozent in Leipzig war, vgl. Gerhard Wesener, Savignys EinfluB auf die Rechtsprechung des Oberappellationsgerichts in Dresden, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung fiir Rechtsgeschichte, Romanistische Abteilung, Bd. 67, 1950, S. 459—473, hier S. 462.
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