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Die DEUTSCHE Rechtswissenschaft 241 Quintessenz aller rechtswissenscliaftlichen Arbeit nunmehr im BGB „verewigt“ zu haben, wurde der tiefe Einschnitt, den sein Inkraftti'eten am 1.1.1900 bedeutete, nicht unbedingt als solcher empfunden. Der wissenschaftliclie Positivismus ging problemlos in den Gesetzespositivismus iiber. Die Stimmen der Kritik amrechtswissenschaftlichen Formalismus, die schon die letzten Dezennien des 19. Jahrhunderts begleitet batten, formierten sich indes bald zu konkreten Programmen. Ihr gemeinsamer Nenner war die starkere Betonung des teleologischen Aspekts in der Rechtspflege. Die radikalere, zuerst sich äuBernde Richtung (ab 1906) ist unter dem Namen „FreIrechtslelire“ in die Wissenschaftsgeschichte eingegangen.®® Ihre Anhänger bestritten die Giiltigkeit der Vorstellung von richterlicher Fallentscheidung mittels bloBer Subsumtion unter gesetzliche Vorschriften und betonten demgegeniiber die „freie“, unmittelbar aus dem Gerechtigkeitsgefiihl schöpfende Urteilsfindung; die angebliche Subsumtion diene lediglich der nachträglichen Rechtfertigung des mehr oder weniger intuitiv gefundenen Urteils. Praktische Auswirkungen hat die Freirechtslehre nicht gehabt. Demgegeniiber stellte die sogenannte „Interessenjurisprudenz 1914) die uberkommene Begriffsjurisprudenz (hler nicht in peiorativem Sinn, sondern als juristisch-dogmatische Methode verstanden) als solche nicht in Frage, sondern wandte sich nur gegen die positivistlsche Auffassung, bestritt also die Vorstellung, die Erarbeitung des gesetzlichen Begriffsapparats geschehe in wertfreier wissenschaftlicher Arbeit und seine Anwendung garantiere bereits eine gerechte Entscheidung. Rechtliche Begriffe und deren Einbettung in ein Rechtssystem seien zwar notwendig;aber nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch der das Gesetz anwendende Richter miiBten sich an der „Funktion“ des Rechts orientieren und zwischen den widerstreitenden „Interessen“ (daher der Name Interessenjurisprudenz) eine bewuBte, am Gerechtigkeitsgefiihl und den rechtspolitischen sozialen Rechts, untersucht anhand seiner Stellungnahmen zur deutschen und zur schweizerischen Privatrechtskodifikation, Zurich 1979. Vgl. dazu Larenz, Methodenlehre (Anm. 5), S. 64—68, mit -weiterer Literatur; Dietmar Moench, Die methodologischen Bestrebungen der Freirechtsbewegung auf dem Wegc zur Methodenlehre der Gegenwart, 1971. Vgl. dazu Larenz, wie vor, S. 53—64. Vgl. z.B. Philipp Heck, den Hauptvertreter dieser Richtung, in seinem riickblickenden Vortrag „Interessenjurisprudenz“, den er 1932 an der Universitat Frankfurt a.M. gehalten hat (gedruckt 1933 in: Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart, Heft 97): „Naturlich braucht auch die neuere Methode Obersicht und Ordnung. Wissenschaftliche Ordnungsbegriffe sind unentbehrlich und ihre Ausarbeitung wird auch von den Vertretern der Interessenjurisprudenz nicht vernachlässigt. Auch die Zusammenstellung diescr Begriffc, das Rechtssystem, ist fiir Ubersicht und Darstellung wichtig. Aber fiir die Bildung dieser Begriffe und des Systems muB eben der Zweck der Ubersicht und der Darstellung maBgebend sein. Es handelt sich um Formulierungsprobleme (ab « 69 68 69 16

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